Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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bei Festsetzung der Beträge des Eintritts- und Unterrichtsgeldes und anderer etwa 
von Angehörigen der Anstalt zu entrichtender Leistungen, 
bei Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld über den oben festgesetzten Betrag 
hinaus, 
bei Verleihung von Stipendien, 
bei Entwerfung des Etats der Kunstschule, 
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Aus- 
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt 
zu Tage getretener Ueberschüsse. " 
S. 41. 
Zu den Berathungen des Lehrerkonvents über solche Gegenstände, bei welchen die 
Theilnahme auch der Fach= und Hilfslehrer der Anstalt als nothwendig oder wünschens- 
werth erscheint, sind dieselben, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen. 
4. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüf e des Lehrerkonvents hat der Verwaltungs- 
beamte ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von 
dem Direktor unterzeichnet wird. 
S. 43. 
Die Aufsicht über die Kunstschule wird unmittelbar, ohne eine Zwischenbehörde, 
von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, welches in tech- 
nischen Fragen behufs seiner näheren Instruirung sich vorbehält, von der bei ihm beste- 
henden Kommission zur Beratung in Angelegenheiten der bildenden Künste, geeigneten 
Falles unter Beiziehung noch weiterer Sachverständiger, sich berathen zu lassen. 
. 44. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Direktor der Kunstschule am Ende 
eines jeden Schuljahrs über den ganzen Zustand der Anstalt in Beziehung auf Unter- 
richt, Disziplin und ökonomische Verwaltung einen eingehenden Rechenschaftsbericht, 
unter Beischluß der betreffenden speziellen Nachweise, an das vorgesetzte Ministerium zu 
erstatten. 
. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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