Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Auf Ihren Bericht vom 13. d. M. will Ich den beifolgenden Ergänzungen und Aenderungen 
des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875 hierdurch Meine Genehmigung 
ertheilen. 
Schloß Babelsberg, den 27. August 1885. 
Wilhelm. 
An den Reichskanzler. v. Boetticher. 
Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordunng vom 28. September 1875. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen: 
G. v. 31. 3. 85. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 
2. Mai 1874 (vom 31. März 1885). 
Der §. 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung: 
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der 
Infanterie-Brigade-Kommandeur') und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der Tten Infanterie-Brigade“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“) 
N. M. G. §. 30, 3b u. 
G. v. 31. 3. 85. 
Der §. 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur') und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der 
Regel der Landrath oder Polizei-Direktor) oder wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders 
zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks (Kreises 2c.) N. N.“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“) 
R. M. G. §. 30, 3a u. 
G. v. 31. 3. 85. 
  
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den 
Infanterie-Brigade-Kommandeur btiehunzswelse Landwehr-Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienst- 
wege einzureichen. 
*“) Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der 
Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der 
Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für 
den betreffenden Adjutanten.
	        
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