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Der g. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung:
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien,
Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien,
höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den
Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder
ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Das Schema 17 zu 8. 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz:
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89, 3 Theil I der
Wehrordnung beizufügenden Beläge:
a) eines Geburtszeugnisses,
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen
aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der
Flotte dienen wollen, nicht erforderlich —
P) eines Unbescholtenheits -Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen
(Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-
Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehr-
anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch
die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist,
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst
bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der
Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht
spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres,
in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission
anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres
bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf
Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.