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einen mit dem Stempel des Ministeriums versehenen Stimmzettel, auf welchem der
Name der Berufsgenossenschaft, der Wahlbezirk, der Name und die in Betracht kommende
Mitgliederzahl der wahlberechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des mit der
Leitung der Wahl beauftragten Vorsitzenden des Schiedsgerichts angegeben sind.
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieses Wahlregulativs beigefügt.
F. 3.
Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Kasse gilt diejenige, welche vom
Oberamt auf Grund der angestellten Erhebungen in das dem Ministerium eingereichte
Verzeichniß der wahlberechtigten Kassen eingetragen worden ist.
S. 4.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, unallversicherungspflichtige Kassenmitglieder,
welche in Betrieben der Mitglieder der Bangewerks-Berufsgenossenschaft und im Wahl-
bezirke beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht
durch richterliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
S. 5.
Die Wahl erfolgt durch die seitens der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder der
Vorstände der zu einem Wahlbezirke gehörenden Kassen. Die den Kassenvorständen au-
gehörenden Vertreter der Arbeitgeber sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
Jeder Vorstand beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Empfang des Stimm-
zettels seine wahlberechtigten Mitglieder, welche darüber durch Stimmenmehrheit zu be-
schließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Arbeitervertreter oder
Ersatzmann wählen wollen.
Behufs Ansübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Benutzung
des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte (Wohnungen)
von so vielen wählbaren Personen in den Stimmzettel einzutragen, wie von ihnen Arbeiter-
vertreter und Ersatzmänner zu wählen sind. Gleichzeitig ist für jede Person der Betrieb,
in welchem, beziehungsweise der Arbeitgeber, für welchen sie beschäftigt ist, anzugeben.
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der auf dem-
selben vorgedruckten Bescheinigung zu versehen, daß die wahlberechtigten Vorstandsmit-
glieder in üblicher Weise zur Wahl eingeladen worden sind, und daß mehr als die Hälfte