Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

446 
der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den Stimmzettel eingetragen 
worden, ihre Stimme gegeben hat. 
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der 
letztere frankirt an den mit der Leitung der Wahl beauftragten Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts einzusenden. 
F. 6. 
Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel des Ministeriums 
des Innern tragen, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen 
und Zusetzen bewirkt werden. 
S. 7. 
Der mit der Leitung der Wahl beauftragte Vorsitzende des Schiedsgerichts, welcher 
von dem Ministerium des Innern mit den erforderlichen Listen versehen und vom Tag 
der Absendung der Stimmzettel in Kenntniß gesetzt wird, stellt binnen zwei Wochen nach 
Ablauf der Einlieferungsfrist (§. 5) die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zusammen und 
nimmt hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf, 
aus welchem die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, 
die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen, 
(§§. 6, 20) und die Namen der gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu ersehen 
sind. Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem 
Protokoll ersichtlich sein. 
8. 8. 
Auf die in den Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, 
wie von dem Ministerium als Zahl der Mitglieder der wahlberechtigten Kasse in den 
Stimmzettel eingetragen worden sind (88. 2, 3). 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit das von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ziehende Loos. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Arbeiter- 
vertreter, demnächst für die Ersatzmänner. 
Sind in einem Wahlbezirk mehrere Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner zu 
wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Arbeitervertreter erhalten 
hat, als erster derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter 
Arbeitervertreter und so fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.