Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, gilt als erster 
Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als 
erster Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters und so fort. Nach Erfüllung der Zahl « 
der ersten Ersatzmänner ist diejenige Person, welche weiter die meisten Stimmen als 
Ersatzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächst- 
meisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters 
gewählt und so fort. Ist eine Person als Arbeitervertreter gewählt, so kommen die auf 
dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen nicht mehr in Betracht. 
8. 9. 
Die gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner werden durch den beauftragten 
Schiedsgerichtsvorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
8. 10. 
Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner 
nicht erreicht, so wird unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl 
vorgenommen. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht wird dadurch nicht aufgehalten. 
II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 
8. 11. 
Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die 
Arbeitervertreter, welche für den Genossenschaftsbezirk gewählt sind. Dieselben treten zu 
biesem Zweck auf Einladung und unter Leitung des beauftragten Schiedsgerichtsvorsitzenden 
zusammen und haben sich hierbei durch das Schreiben, mittelst dessen sie von ihrer Wahl 
benachrichtigt worden sind (§. 9), zu legitimiren. 
Der Wahlakt ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage 
nach der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (§. 7) anzusetzen. 
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Schieds- 
gerichtsvorsitzenden, so ist der erste, und wenn auch das Ausbleiben dieses angezeigt wird, 
der zweite Ersatzmann zu dem Wahlakte einzuladen. 
S. 12. 
Wählbar sind die in einem Betriebe der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiter-
	        
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