Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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stande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder einer der im 8. 2 genannten 
Kassen sind. 
8. 13. 
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, 
wobei jeder erschienene Arbeitervertreter eine Stimme hat. Dieselbe kann auch, sofern 
keiner der Erschienenen widerspricht, durch Akklamation erfolgen. 
Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter sind je 
in einem besonderen Wahlgange zu wählen. 
S. 14. 
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von 
dem Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ziehende Loos. 
K. 15. 
Ueber die Wahl ist von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von den anwesenden stimmberechtigten Personen mitzuvollziehen ist. Aus dem 
Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen stimm- 
berechtigten Personen, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen 
und ungültigen Stimmen und die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. 
Der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt worden 
sind (§. 20), muß in das Protokoll aufgenommen werden. 
F. 16. 
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Schiedsgerichts- 
vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (8§. 24 
Absatz 2 und 49 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes), so ist, falls der Gewählte bei 
dem Wahlakt anwesend ist, sofort, andernfalls im Wege schriftlicher Abstimmung eine 
Nachwahl durch den Schiedsgerichtsvorsitzenden herbeizuführen. 
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 49 Absatz 3 
und 4 a. a. O. zu verfahren.
	        
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