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Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen,
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur
Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der
Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt der mit der Leitung der Wahl beauftragte
Schiedsgerichtsvorsitzende. «
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Reichs-
Versicherungsamt entschieden. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl,
so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen.
Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder Ersatzmanns ungültig erklärt worden,
so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in der Ent-
scheidung festgestellt worden ist, daß die Ungültigkeit der Wahl des Arbeitervertreters
oder Ersatzmannes auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß gewesen ist.
§. 21.
Alle Zustellungen des Ministeriums des Innern und seines Beauftragten an die
wahlberechtigten Kassenvorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Personen
erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen
Briefes gegen Empfangsschein.
Stuttgart, den 2. Oktober 1885.
Hölder.
Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Bezirke für die Wahl der Arbeitervertreter zu der Württembergischen Baugewerks-
Gerufsgenossenschaft. Vom 2. Oktober 1885.
Unter Bezugnahme auf §. 1 der Verfügung vom heutigen Tage, betreffend das
Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der Württembergischen Bau-
gewerks-Berufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden Beisitzer zum Schiedsgericht
dieser Berufsgenossenschaft, werden die Wahlbezirke für die Wahl der Arbeitervertreter bei
der Württembergischen B bks--Berufsgenossenschaft bestimmt, wie folgt:
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