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meinde, so hat er sich über das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen soweit erfor-
derlich durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde seines Wohnorts auszuweisen.
Von der erfolgten Ertheilung ist, wenn der Nachsuchende schon in einer anderen Ge-
meinde das Bürgerrecht besitzt, dem Gemeinderath dieser Gemeinde Mittheilung zu machen.
Zu Art. 7.
8. 3.
Binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs hat der Gemeinde-
rath diejenigen Personen, bei welchen die in Art. 7 Ziff. 1 bezeichneten Voraussetzungen
zutreffen, unter Hinweisung auf die Bestimmungen dieses Artikels mittelst ortsüblicher
Bekanntmachung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ertheilung des Bürgerrechts
aufzufordern.
S. 4.
Bei einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Bestimmung des in Art. 7 Ziff. 2
bezeichneten Steuerbetrags ist darauf zu achten, daß der ortsstatutarisch bestimmte Betrag
zu der Summe, welche an Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern aus Grund-
eigenthum, Gebäuden und Gewerben auf einen Steuerpflichtigen durchschnittlich entfällt,
in angemessenem Verhältnisse steht. Im übrigen ist auf die Vermögensverhältnisse der
Einwohnerschaft im allgemeinen sowie auf die Art der Vertheilung des Besitzes und der
Stenuerlast unter derselben entsprechende Rücksicht zu nehmen.
Einer vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses beschlossenen
Ermäßigung des gesetzlich oder ortsstatutarisch festgesetzten Steuerbetrags ist übrigens
von Aufsichtswegen für die Regel nicht entgegenzutreten.
Zu Art. 9.
Bei der Bemessung der für die Ertheilung des Bürgerrechts außer den Fällen des
Art. 7 Ziff. 1 an die Gemeindekasse zu entrichtenden Gebühr ist auf die Einwohnerzahl
der Gemeinde in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß dieselbe für die Regel
ä Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern nicht über den Betrag von 104
–4
» „von 1001— 2000 ½ » » » » » 15 M.
« » » 2001 5000 7“ 75 7 ½% 4% 3“ 20 M
7“ “ 44 5001 10 000 77 7. 7“ 7 % ½ 30 M
» « » 10 001 “ 20 000 ri 7½“ ½“ % 5% 7½. 40