Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

4 
Art 22. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann miur 
auf den kollegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät deim 
Könige verfügt werden, wenn derselbe entweder mehrmaliger Erinnerungen ungeachttet 
seine Obliegenheiten als Vorsteher vernachlässigt, oder sich solcher Handlungen schul diig 
gemacht hat, die den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
Dieser kollegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu sein, keine vorherige gerichtlüchhe 
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der 
Aufforderung, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären, den Abfluß dieser Früst 
und die Zustimmung von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Bee- 
schlusse voraus. 
Art. 23. 
Die sämtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr eimen 
Kollegialvorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben. 
Der erste Vorsteher beziehungsweise dessen Stellvertreter hat die Anstalt in gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach Außen zu vertreten und für dieselbe, 
soweit dies nicht den Beamten der Anstalt übertragen ist, zu zeichnen (Art. 29, Art. 30 
Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2). 
Art. 24. 
Der Beschlußnahme des Vorsteherkollegiums (Art. 19) unterliegen alle Gegenstände, 
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung 
von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen Falle nach 
dem Ermessen des ersten Vorstehers oder der Verwaltungskommission (Art. 26) vor das 
Gesamtkollegium zu bringen sind. 
Art. 25. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteherkollegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun und, wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 22), 
von zehn Vorstehern, einschließlich des ersten Vorstehers, erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
Art. 26. 
Zur nächsten Besorgung, beziehungsweise Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.