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S. 33.
Bei der erstmaligen Anlegung der Bürgerliste sind in dieselbe von Amtswegen alle
Personen aufzunehmen, welche in den bisherigen Bürger- und Beisitzerlisten verzeichnet
sind, auch wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben (zu vergl. Art. 41—45
des Gesetzes).
Wenn die bisherige Bürgerliste die in dem vorgeschriebenen Formular aufgeführten
Rubriken vollständig enthält und ordnungsmäßig geführt ist, kann von der Anlegung einer
neuen Bürgerliste Umgang genommen werden. In diesem Falle sind die bisherigen Bei-
sitzer der Gemeinde von Amtswegen in das Verzeichniß der Bürger zu übertragen.
§. 34.
In der Folge werden diejenigen Bürger, welche das Bürgerrecht durch Ertheilung
oder durch Anstellung erwerben, jeweils sofort nach dessen Erwerbung in die Bürgerliste
eingetragen.
Die Eintragung derjenigen Personen, welche das Bürgerrecht durch Abstammung er-
worben haben, erfolgt nach Vollendung des 25. Lebensjahrs und zwar von Amtswegen,
wenn sie in der Gemeinde wohnen und Steuern aus einem der Besteuerung der Ge-
meinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten
oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten; im übrigen ist sie durch den Antrag
der Betheiligten bedingt.
Wenn die Abstammung des Antragstellers von einem Bürger der Gemeinde nicht
aus dem Familien= oder dem Standesregister der Gemeinde und beziehungsweise der
Bürgerliste zu ersehen ist, so ist derselbe zur Beibringung der erforderlichen urkundlichen
Belege darüber zu veranlassen. Auch ist zu untersuchen, ob der Antragsteller nicht seines
Bürgerrechts auf Grund des Art. 38 des Gesetzes verlustig gegangen ist.
In Gemeinden, in welchen Gemeindenutzungen oder Vermögensvortheile im Sinne
des Art. 33 bestehen, für welche ein besonderes Einstandsgeld erhoben wird, hat sich die
Untersuchung stets zugleich darauf zu erstrecken, ob der in die Bürgerliste Einzutragende
zur Theilnahme an jenen Vermögensvortheilen ohne Bezahlung des Einstandsgelds be-
rechtigt ist.
In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Gemeinderaths einzuholen.
§. 35.
Wenn eine in die Bürgerliste aufgenommene Person stirbt oder ihres Bürgerrechts