Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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S. 33. 
Bei der erstmaligen Anlegung der Bürgerliste sind in dieselbe von Amtswegen alle 
Personen aufzunehmen, welche in den bisherigen Bürger- und Beisitzerlisten verzeichnet 
sind, auch wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben (zu vergl. Art. 41—45 
des Gesetzes). 
Wenn die bisherige Bürgerliste die in dem vorgeschriebenen Formular aufgeführten 
Rubriken vollständig enthält und ordnungsmäßig geführt ist, kann von der Anlegung einer 
neuen Bürgerliste Umgang genommen werden. In diesem Falle sind die bisherigen Bei- 
sitzer der Gemeinde von Amtswegen in das Verzeichniß der Bürger zu übertragen. 
§. 34. 
In der Folge werden diejenigen Bürger, welche das Bürgerrecht durch Ertheilung 
oder durch Anstellung erwerben, jeweils sofort nach dessen Erwerbung in die Bürgerliste 
eingetragen. 
Die Eintragung derjenigen Personen, welche das Bürgerrecht durch Abstammung er- 
worben haben, erfolgt nach Vollendung des 25. Lebensjahrs und zwar von Amtswegen, 
wenn sie in der Gemeinde wohnen und Steuern aus einem der Besteuerung der Ge- 
meinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten 
oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten; im übrigen ist sie durch den Antrag 
der Betheiligten bedingt. 
Wenn die Abstammung des Antragstellers von einem Bürger der Gemeinde nicht 
aus dem Familien= oder dem Standesregister der Gemeinde und beziehungsweise der 
Bürgerliste zu ersehen ist, so ist derselbe zur Beibringung der erforderlichen urkundlichen 
Belege darüber zu veranlassen. Auch ist zu untersuchen, ob der Antragsteller nicht seines 
Bürgerrechts auf Grund des Art. 38 des Gesetzes verlustig gegangen ist. 
In Gemeinden, in welchen Gemeindenutzungen oder Vermögensvortheile im Sinne 
des Art. 33 bestehen, für welche ein besonderes Einstandsgeld erhoben wird, hat sich die 
Untersuchung stets zugleich darauf zu erstrecken, ob der in die Bürgerliste Einzutragende 
zur Theilnahme an jenen Vermögensvortheilen ohne Bezahlung des Einstandsgelds be- 
rechtigt ist. 
In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Gemeinderaths einzuholen. 
§. 35. 
Wenn eine in die Bürgerliste aufgenommene Person stirbt oder ihres Bürgerrechts
	        
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