Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 4. 
Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes 
Krankengeld gewähren (8. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem verletzten 
Kassenmitgliede für die im 8. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 
eit. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei der Berechnung des 
Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.ꝰ) 
8. 5. 
Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Kranken- 
geld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zu- 
sammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Betechnung desselben zu Grunde ge- 
legten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus §. 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf 
einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser 
Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Betriebsunternehmer. 
S. 6. 
Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit. vor- 
gesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Be- 
triebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen und 
dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, 
so hat die Verwaltung auch die Ortspolizeibehörde sowie die Organe der betheiligten Berufs- 
genossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Ent- 
scheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (§F. 5 Absatz 11 a. a. O.), über 
den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen. 
S. 7. 
Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und 
an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewäh- 
rende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind. 
S. 8. 
Die der Krankenkasse in Befolgung des F. 5 Absatz 9 cit. erwachsene Mehrausgabe an 
Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach dem 
etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Ein- 
tritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat, zur Erstattung zu liquidiren. 
*) Da nach §. 5 Abs. 9 cit. das Krankengeld von ½ auf 2/8, also um ½ zu erhöhen ist, so erhöht sich 
der im §. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von 34, wovon ¼ die Stelle 
freier Kur vertritt, um ½, mithin auf 1½12.
	        
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