Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g. 9. 
Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen. 
S. 10. 
Bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend von den 
Bestimmungen in §§. 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen den Betriebs- 
unternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen und für mehrere 
Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen. 
Berlin, den 30. September 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker.
	        
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