Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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N 47. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. November 1885. 6 
Inhalt. 
Königliche Verorduung, betreffend die höheren Dienstprüfungen im Departement des Innern. Vom 7. Novem- 
er 1885. 
  
Königliche Verordunng, betreffend die höheren Dienstprüfungen im Departement des Innern. 
Vom 7. November 1885. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir bezüg- 
lich der höheren Dienstprüfungen im Departement des Innern wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Befähigung zu den folgenden Stellen des Departements des Innern, nämlich 
der Direktoren, Näthe und Assessoren des Ministeriums einschließlich des Kanzlei- 
direktors. 
der Vorstände und Mitglieder der Landeskollegien, 
der Oberamtmänner, 
der Ministerialsekretäre mit den Dienstrechten eines Regierungsassessors, 
der zweiten oberamtlichen Beamten (Regierungsassessoren, Amtmänner) im Sinne 
des Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 1873, betreffend die dienstliche Stellung 
der den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Oberämter, Reg. Blatt S. 60, 
ist bedingt durch die Erstehung zweier höheren Dienstprüfungen. 
Die Erstehung dieser Prüfungen gewährt zugleich die Befähigung für die in §. 7 
der Königlichen Verordnung vom 10. Februar 1837, betreffend die Dienstprüfungen im
	        
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