Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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S. 19. 
Erfolgt die Meldung noch während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder 
während einer weiteren Dienstleistung bei einer Staatsbehörde des Departements des 
Innern, so ist die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendär 
zugetheilt oder bei welcher er beschäftigt ist, im ordentlichen Dienstweg dem Ministerium 
des Innern vorzulegen. 
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist 
die Meldungseingabe beim Bezirksamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von diesem 
dem Ministerium vorzulegen, oder — wenn der Kandidat sich außerhalb des Königreichs 
aufhält, — an das Ministerium unmittelbar einzusenden. 
§. 20. 
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung je eines praktischen 
Falles aus dem Gebiet der Verwaltung, der Verwaltungsrechtspflege und der Straf- 
rechtspflege auf Grund vorbereiteten, den Kandidaten übergebenen Aktenmaterials und 
auf die Beantwortung von Fragen aus der Steuerlehre, dem württembergischen Steuer- 
recht und Rechnungswesen. 
Die mündliche Prüfung umfaßt sämmtliche Disziplinen, welche Gegenstand der ersten 
Prüfung sind, sowie die Steuerlehre, das württembergische Steuerrecht und Rechnungswesen. 
S. 21. 
Die Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, treten sofort in das Ver- 
hältniß von Regierungsreferendären erster Klasse ein. 
III. Von dem Uebertritt von Justizkandidaten zu dem Verwaltungsfache. 
§. 22. 
Rechtskandidaten, welche die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden haben, kann 
gestattet werden, die erste höhere Dienstprüfung im Departement des Innern abzulegen 
und an dieser letzteren nur insoweit theilzunehmen, als dieselbe nicht die rechtswissen- 
schaftlichen Fächer (§. 13 Ziff. 1—5) betrifft. 
Rechtskandidaten, welche die erste höhere JustizZdienstprüfung mit dem Zeugniß der 
ersten oder zweiten Klasse erstanden, auch eine ein= und einhalbjährige Dienstprobezeit 
im Ganzen zurückgelegt und hievon wenigstens ein Jahr bei staatlichen Behörden des 
Departements des Innern zugebracht haben, können zur zweiten höheren Dienstprüfung 
in diesem Departement unter Umgehung der ersten zugelassen werden. 
Wer beide höhere Justizdienstprüfungen erstanden hat, kann zur zweiten höheren
	        
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