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S. 19.
Erfolgt die Meldung noch während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder
während einer weiteren Dienstleistung bei einer Staatsbehörde des Departements des
Innern, so ist die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendär
zugetheilt oder bei welcher er beschäftigt ist, im ordentlichen Dienstweg dem Ministerium
des Innern vorzulegen.
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist
die Meldungseingabe beim Bezirksamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von diesem
dem Ministerium vorzulegen, oder — wenn der Kandidat sich außerhalb des Königreichs
aufhält, — an das Ministerium unmittelbar einzusenden.
§. 20.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung je eines praktischen
Falles aus dem Gebiet der Verwaltung, der Verwaltungsrechtspflege und der Straf-
rechtspflege auf Grund vorbereiteten, den Kandidaten übergebenen Aktenmaterials und
auf die Beantwortung von Fragen aus der Steuerlehre, dem württembergischen Steuer-
recht und Rechnungswesen.
Die mündliche Prüfung umfaßt sämmtliche Disziplinen, welche Gegenstand der ersten
Prüfung sind, sowie die Steuerlehre, das württembergische Steuerrecht und Rechnungswesen.
S. 21.
Die Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, treten sofort in das Ver-
hältniß von Regierungsreferendären erster Klasse ein.
III. Von dem Uebertritt von Justizkandidaten zu dem Verwaltungsfache.
§. 22.
Rechtskandidaten, welche die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden haben, kann
gestattet werden, die erste höhere Dienstprüfung im Departement des Innern abzulegen
und an dieser letzteren nur insoweit theilzunehmen, als dieselbe nicht die rechtswissen-
schaftlichen Fächer (§. 13 Ziff. 1—5) betrifft.
Rechtskandidaten, welche die erste höhere JustizZdienstprüfung mit dem Zeugniß der
ersten oder zweiten Klasse erstanden, auch eine ein= und einhalbjährige Dienstprobezeit
im Ganzen zurückgelegt und hievon wenigstens ein Jahr bei staatlichen Behörden des
Departements des Innern zugebracht haben, können zur zweiten höheren Dienstprüfung
in diesem Departement unter Umgehung der ersten zugelassen werden.
Wer beide höhere Justizdienstprüfungen erstanden hat, kann zur zweiten höheren