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1863, betreffend das Statut für die neue Hebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart,
(Reg. Blatt von 1864 S. 3) Nachstehendes verfügt:
An Stelle der bisherigen §§. 20 und 21 des Statuts für die Landeshebammen-
schule und Gebäranstalt in Stuttgart tritt Folgendes:
§. 20.
Ueber die vorläufige Zulassung zum Besuche der Schule erkennen die Vorsteher
derselben und geben hievon den Bezirksämtern Nachricht unter Bezeichnung des Tags,
an welchem der Eintritt in die Schule zu erfolgen hat.
Bei dem Eintritt findet eine Vorprüfung hinsichtlich der Bildungsfähigkeit der
Schülerinnen statt, nach deren Ergebniß die beiden Hauptlehrer über die endgiltige
Zulassung zum Besuche der Schule entscheiden. Doch kann hienach von diesen die
endgiltige Zulassung noch von einer nach einer vierzehntägigen Probezeit vorzunehmenden
Nachprüfung abhängig gemacht werden.
S. 21.
Am Schlusse eines jeden Lehrkurses wird von den Hauptlehrern der Anstalt in
Gegenwart eines Mitglieds der medizinischen Aufsichtsbehörde eine Prüfung der Schüle-
rinnen vorgenommen. Diejenigen, welche hiebei zureichende Kenntnisse und Fertigkeit
zeigen, werden zur Ausübung der Hebammenkunst ermächtigt und es wird ihnen darüber
ein von den betreffenden Hauptlehrern der Hebammenschule und dem zur Prüfung ab-
geordneten Mitgliede der medizinischen Aufsichtsbehörde beglaubigtes Zeugniß ausgestellt.
Schülerinnen, welche sich bei der Prüfung auszeichnen, werden mit Prämien bedacht.
Schülerinnen, welche bei der Prüfung zwar eine zureichende Kenntniß und Fertigkeit
nicht gezeigt haben, deren Unzulänglichkeit jedoch eine solche ist, daß angenommen werden
kann, sie werden sich in einem kurzen Ergänzungskurs die erforderliche Kenntniß und
Fertigkeit noch aneignen, können von der Prüfungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung
nach einem in der Landeshebammenschule während der Ferien zu absolvirenden vier-
wöchigen Ergänzungskurs zugelassen werden. Dies ist den betreffenden Schülerinnen am
Schluß der Prüfung zu eröffnen.
Stuttgart, den 12. November 1885.
Jäger.