Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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1863, betreffend das Statut für die neue Hebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart, 
(Reg. Blatt von 1864 S. 3) Nachstehendes verfügt: 
An Stelle der bisherigen §§. 20 und 21 des Statuts für die Landeshebammen- 
schule und Gebäranstalt in Stuttgart tritt Folgendes: 
§. 20. 
Ueber die vorläufige Zulassung zum Besuche der Schule erkennen die Vorsteher 
derselben und geben hievon den Bezirksämtern Nachricht unter Bezeichnung des Tags, 
an welchem der Eintritt in die Schule zu erfolgen hat. 
Bei dem Eintritt findet eine Vorprüfung hinsichtlich der Bildungsfähigkeit der 
Schülerinnen statt, nach deren Ergebniß die beiden Hauptlehrer über die endgiltige 
Zulassung zum Besuche der Schule entscheiden. Doch kann hienach von diesen die 
endgiltige Zulassung noch von einer nach einer vierzehntägigen Probezeit vorzunehmenden 
Nachprüfung abhängig gemacht werden. 
S. 21. 
Am Schlusse eines jeden Lehrkurses wird von den Hauptlehrern der Anstalt in 
Gegenwart eines Mitglieds der medizinischen Aufsichtsbehörde eine Prüfung der Schüle- 
rinnen vorgenommen. Diejenigen, welche hiebei zureichende Kenntnisse und Fertigkeit 
zeigen, werden zur Ausübung der Hebammenkunst ermächtigt und es wird ihnen darüber 
ein von den betreffenden Hauptlehrern der Hebammenschule und dem zur Prüfung ab- 
geordneten Mitgliede der medizinischen Aufsichtsbehörde beglaubigtes Zeugniß ausgestellt. 
Schülerinnen, welche sich bei der Prüfung auszeichnen, werden mit Prämien bedacht. 
Schülerinnen, welche bei der Prüfung zwar eine zureichende Kenntniß und Fertigkeit 
nicht gezeigt haben, deren Unzulänglichkeit jedoch eine solche ist, daß angenommen werden 
kann, sie werden sich in einem kurzen Ergänzungskurs die erforderliche Kenntniß und 
Fertigkeit noch aneignen, können von der Prüfungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung 
nach einem in der Landeshebammenschule während der Ferien zu absolvirenden vier- 
wöchigen Ergänzungskurs zugelassen werden. Dies ist den betreffenden Schülerinnen am 
Schluß der Prüfung zu eröffnen. 
Stuttgart, den 12. November 1885. 
Jäger.
	        
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