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Ist eine Gemeinde im Besitz einer Wasserleitung mit Feuerhahnen oder Hydranten
so sollen außer den in Abs. 1 angegebenen Geräthschaften die zur Anwendung der Feuer-
hahnen oder Hydranten bei Brandfällen nöthigen Gegenstände vorhanden sein, wozu auch
in kleinen Gemeinden Schläuche von wenigstens 150 m Länge, ein zweiräderiger Geräthe-
karren mit zwei Haspeln, bei Hydranten drei Standröhren nebst Schlüsseln und bei
unmittelbar zum Löschen verwendbaren Feuerhahnen oder Hydranten drei Strahlröhren
erforderlich sind.
Neu anzuschaffende Feuerspritzen oder Geräthe müssen eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Konstruktion, alle vorhandenen Steig= und Rettungsgeräthe
aber eine solche Beschaffenheit besitzen, daß sie dem Feuerwehrmann die nöthige Sicher-
heit bieten.
§. 2.
Alle Fahrspritzen müssen an der Druckseite mit dem schon bisher vorgeschriebenen
Normalgewinde von 58 mm äußerem Durchmesser, 28 mm Schraubenlänge und 7 rund-
kantigen Schraubengängen versehen sein, und alle zu den Spritzen gehörigen Schläuche
müssen einerseits dasselbe Gewinde und andrerseits die demselben entsprechende Ver-
schranbung besitzen. Das Verbindungsstück, welches mittelst eines hervortretenden Ringes
von der Mutter gehalten wird, hat an diesem Ring eine ringförmige Scheibe von vul-
kanisirtem Kautschuk, gegen welche die Vaterschraube angepreßt wird. Der lichte Durch-
messer des Röhrenstücks mit der Vaterschraube beträgt am Ende der Schraube und auf
mindestens 20 mm von diesem Ende weg wenigstens 44 mm; der äußere Durchmesser
des in dieses Nöhrenstück eintretenden Ansatzes des Verbindungsstückes dagegen höchstens
42 mm. Dieser Ansatz hat nicht mehr als 18 mm Länge. Der lichte Durchmesser beider
Röhrenstücke an dem Ende, wo der Schlauch aufgebunden wird, beträgt nicht unter 34 mm.
Auch die Hydranten und die zu denselben gehörigen Schläuche müssen dem in
Abs. 1 bezeichneten Normalgewinde angepaßt sein. Bestehende Hydranten, welche ein
anderes Gewinde haben, sind bis zum 1. Januar 1888 entsprechend abzuändern.
8. 3.
In denjenigen Parzellen zusammengesetzter Gemeinden sowie in denjenigen zu einem
Feuerlöschverband gehörigen Gemeinden, in welchen die Lösch= und Rettungsgeräthe der
Gesammtgemeinde beziehungsweise des Feuerlöschverbandes nicht aufbewahrt werden, sollen
abgesehen von den der Gesammtgemeinde beziehungsweise dem ganzen Feuerlöschverband