Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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dienenden Geräthen (§. 1) außer einer Anstellleiter eine Trag- oder Handspritze, wenn 
aber die Parzelle oder Gemeinde für sich allein mehr als 200 Einwohner besitzt und 
von dem Aufbewahrungsort der Geräthe der Gesammtgemeinde beziehungsweise des 
Feuerlöschverbands mehr als 2 km entfernt ist, eine Abprotzspritze mit 80 mm Cylinder- 
weite und 20 m Schläuchen vorhanden sein. 
g. 4. 
Die Räume zur Unterbringung der Spritzen und Schläuche müssen die genügende 
Größe besitzen, hell und trocken, sowie mit den nöthigen Durchzugsöffnungen versehen 
und gegen das Eindringen von Regen, Staub und dergleichen genügend geschützt sein. 
Ihre Böden müssen einen angemessenen Belag haben. 
Die angeführten Räume dürfen nicht in einer die jederzeitige Benützbarkeit und gute 
Instandhaltung der aufbewahrten Feuerlöschgeräthe beeinträchtigenden Weise zur Aufbe- 
wahrung andrer Gegenstände verwendet werden. Die Ausfahrten aus denselben dürfen 
nicht verstellt werden. 
Für zweckentsprechende Schlauchtrockenvorrichtungen muß Sorge getragen sein. 
Auch liegt der Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband ob, für die Ver- 
fügbarkeit von Gebäuden zu sorgen, an und in welchen die nothwendigen Uebungen der 
Feuerwehr abgehalten werden können. 
8. 5. 
In jeder Gemeinde und jeder Parzelle einer zusammengesetzten Gemeinde ist für 
das Vorhandensein des im Fall eines Brandes zum Böschen erforderlichen Wassers nach 
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Sorge zu tragen. 
Sind laufende Brunnen vorhanden, auf deren Benützung bei Brandfällen die 
Gemeinde angewiesen ist, so ist das Abwasser derselben in entsprechend große, an passenden 
Stellen angebrachte Behälter zu leiten. 
Befindet sich ein Fluß oder Bach im Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe und 
beträgt die Tiefe desselben nicht stets mindestens 0,è5m, so sind an leicht zugänglichen 
Stellen des Wassers Schwellvorrichtungen in entsprechender Anzahl anzubringen. 
Hat ein Ort weder laufende Brunnen noch ein fließendes Gewässer, so sind, wofern 
nicht eine Wasserversorgung mit Feuerhahnen oder Hydranten von ausreichender Leistungs- 
fähigkeit besteht, Cisternen oder Hülben von entsprechender Größe zur Sammlung des 
Tagwassers an geeigneten Stellen anzulegen. Dabei ist, soweit es die Terrainverhältnisse
	        
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