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jener Frist und vor der thatsächlich vollzogenen Eintheilung des Pflichtigen bloß noch
schriftlich vorgebracht werden. Auf den 1. April jedes Jahres wird sodann vom Gemeinde-
rath auf Grund schriftlicher Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der Feuerwehr
die Ergänzung des Mannschaftsstandes und die Eintheilung der neu zugezogenen Mit-
glieder in die einzelnen Abtheilungen vorgenommen. Von der Einreihung in die Feuer-
wehr und der Eintheilung in eine bestimmte Abtheilung ist jedem neu zugezogenen Mit-
glied urkundliche Eröffnung zu machen. Außerdem werden die Namen der neu zugezo-
genen Feuerwehrmitglieder und ihre Eintheilung in die Abtheilungen durch Anschlag am
Rathhaus öffentlich bekannt gemacht.
Außerordentliche Ergänzungen der Pflichtfeuerwehr während des Laufes des Kalender-
jahrs sind nur im Fall dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Kommandanten vom
Gemeinderath vorzunehmen.
8. 10.
Für alle neu zu gründenden Feuerwehren sind die in der Beilage zu der gegen-
wärtigen Verfügung enthaltenen Uebungsvorschriften und Signale maßgebend.
Diese Uebungsvorschriften und Signale sind auch von den bestehenden Feuerwehren,
soweit sie bis jetzt abweichende Reglements besitzen, spätestens bis zum 1. Januar 1888
nach vorausgegangener genügender Einübung anzunehmen.
F. 11.
Bei sämmtlichen neu zu gründenden Feuerwehren besteht, soweit dieselben mit Helmen
versehen sind, die Auszeichnung des Kommandanten in einem weißen, diejenige seines
Stellvertreters in einem weiß und roten, diejenige der Zugführer in einem schwarzen, je
auf dem Helm angebrachten Roßhaarbusch und wenn eine Feuerwehr oder Feuerwehr-
abtheilung mehrere Kompagnien hat, die Auszeichnung der Hauptleute in einem rothen
Roßhaarbusch.
Bestehende Feuerwehren, bei welchen abweichende Helmauszeichnungen der Führer
bestehen, haben die in Abs. 1 bezeichneten Auszeichnungen spätestens bis zum 1. Jannar 1888
anzunehmen.
Nicht berührt durch die vorstehenden Vorschriften wird da, wo die Fenerwehr mit
Dienströcken versehen ist, die von der Beschlußfassung des Gemeinderaths abhängige
Anbringung von Auszeichnungssternen oder Auszeichnungsborten an den Rockkrägen der
Dienströcke der Führer der Feuerwehr.
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