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.l welchen Nachbargemeinden jede Gemeinde des Oberamtsbezirks im Bedarfsfalle
Brandhilfe zu leisten hat (zu vergl. Art. 32 Abs. 1);
. die Form, in welcher die Brandhilfe zu erbitten ist und der Weg, welchen die
etwa abgesandten Feuerboten einzuschlagen haben;
. welche Art und Zahl von Lösch= und Rettungsgeräthen und wie viel eingeübte
Mannschaft jede Gemeinde des Bezirks den mit ihr im Branddhilfeverband
stehenden Gemeinden zur Unterstützung zuzusenden hat und wieweit die Hilfe-
leistung zeitlich auszudehnen ist;
. die in gewissen Zeiträumen erfolgende Vornahme gemeinschaftlicher Uebungen und
Spritzenproben der Feuerwehren der im Hilfsverband mit einander stehenden
Gemeinden des Bezirks, wobei jedoch die dem Uebungsort nicht angehörenden
Feuerwehren nur mit den zur auswärtigen Hilfeleistung bestimmten Mannschaften
und Geräthen zu erscheinen haben, die Art der Veranstaltung dieser Uebungen,
sowie die etwaige Gewährung einer Vergütung an die Theilnehmer an den
betreffenden Uebungen aus der Amtskorporationskasse;
. die etwaige Bestellung einer ständigen Vertretung der Feuerwehren des Bezirks
(Bezirksfeuerwehrausschuß) und die Art der Zusammensetzung und Erneuerung
dieses Ausschusses;
. die etwaige Abhaltung periodischer Versammlungen der Offiziere der Feuerwehren
des Bezirks, sowie die etwaige Gewährung einer Vergütung an die Theilnehmer
aus der Amtskorporationskasse.
Vor der Vollziehbarkeitserklärung der Bezirksfeuerlöschordnung hat die Kreisregierung
in der Regel das Gutachten des Landesfeuerlöschinspektors einzuholen.
Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bedarf es der Aufstellung einer Bezirks-
feuerlöschordnung nicht. Die Nachbargemeinden, welchen Brandhilfe zu leisten ist (Abs. 1
Ziff. 1), werden für denselben durch die Lokalfeuerlöschordnung bestimmt.
. 10.
Bei der Abgrenzung der Brandhilfsverbände (§. 18 Abs. 1 Ziff. 1) ist die Größe
der letzteren so zu bemessen, daß bei Brandfällen das Erscheinen einer auch zur Be-
wältigung größerer Feuersbrünste in der Regel genügenden Anzahl von Mannschaften
und Löschgeräthen gesichert ist.
Zur Erreichung dieses Zweckes erscheint es unter der Voraussetzung einer befrie-