Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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von jedem Pferd ein Beitrag von 40 J0, 
von jedem Esel, Maulthier und Maulesel sowie von jedem Stück Rindvieh ein 
solcher von 10 
zu entrichten ist. 
Die in 8. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Verzeich- 
nung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen 
sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend. 
Stuttgart, den 9. März 1885. 
Hölder. 
. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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