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Zu Art. 14 —19.
g. 21.
Zu den von der Feuerwehrpflicht ausgenommenen Geistlichen gehören auch die Alumnen
des Priesterseminars in Nottenburg.
Bei der Prüfung der Vollziehbarkeit der Lokalfeuerlöschordnung haben die Oberämter
darauf zu achten, daß bei Bestimmung der Altersgrenze, von welcher an und bis zu
welcher innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Feuerwehrpflicht in den einzelnen Gemeinden
wirksam werden soll, nicht über das Bedürfniß hinausgegangen und daß insbesondere
den Zöglingen der höheren Lehranstalten die Befreiung von dem Feuerwehrdienst überall
da nicht versagt wird, wo dies ohne Gefährdung der Vollzähligerhaltung des nothwendigen
Mannschaftsstandes der Feuerwehr möglich ist.
S. 22.
Für die Eintheilung der Pflichtigen in die einzelnen Abtheilungen sind in erster
Linie die Wünsche der Betheiligten (zu vergl. §. 9 Abs. 3), wo diese aber mit den Rück-
sichten auf eine zweckentsprechende Gliederung der Feuerwehr im Widerspruch stehen, die
nach Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der letzteren zu ertheilenden Anordnungen
des Gemeinderaths maßgebend.
S. 23.
Die Steigerabtheilungen einschließlich der Retter und Schlauchleger haben jährlich
mindestens sechs, die Abtheilungen für die Bedienung der Spritzen sowie die Hydranten-
abtheilungen und wo Spritzen ohne Saugvorrichtung in Anwendung sind, die Abtheilungen
für die Herbeischaffung des Wassers jährlich mindestens vier Uebungen, theils einzeln,
theils in Verbindung mit einander abzuhalten, außer den in Art. 18 des Gesetzes vor-
geschriebenen beiden Hauptproben, mit deren einer die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes
angeordnete Musterung der Feuerwehr durch den Bezirksfeuerlöschinspektor zu verbinden ist.
Außerordentliche Uebungen kann der Gemeinderath oder das Oberamt anordnen.
Die Uebungen sind nach vorhergehender Anzeige beim Ortsvorsteher (Gesetz Art. 18)
mindestens vier Tage vor der Abhaltung derselben in der durch die Lokalfeuerlösch-
ordnung bestimmten Form zur Kenntniß der theilnahmepflichtigen Mitglieder der Feuer-
wehr zu bringen.
Der Kommandant, die Hauptleute und die Zugführer haben Rapportbücher zu
führen, in welchen die abgehaltenen Einzeln= und Gesammtübungen, sowie die Versäum-