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§. 29.
Entschädigung oder Unterstützung wird aus der Centralkasse nicht gewährt:
1. wenn in Fällen vorübergehender Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) die
Arbeitsunfähigkeit bloß sieben Tage oder weniger lang anhielt;
2. wenn der die Erkrankung, Verletzung oder den Tod des Verunglückten nach sich
ziehende Unfall durch grobes eigenes Verschulden oder durch Trunkenheit desselben
herbeigeführt wurde. Als durch grobes Verschulden herbeigeführt gelten insbesondere
Unglücksfälle, welche veranlaßt wurden durch tollkühnes Vorgehen, wofern dasselbe
nicht das Retten von Menschen bezweckt, durch Zuwiderhandeln gegen ausdrücklich
ertheilte Befehle der Leiter der Lösch= und Rettungsanstalten oder der Führer
der Feuerwehr, durch die Vornahme von Uebungen mit dem Steigbock, mit dem
Sprungtuch von einer mehr als ein Stockwerk betragenden Höhe aus, oder mit
nicht zuvor auf ihre Solidität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen oder durch
die Vornahme von Selbstrettungsübungen von einer mehr als zwei Stockwerte
betragenden Höhe;
3. wenn die in den folgenden Paragraphen (§§. 30—32) enthaltenen Vorschriften
über das Verfahren bei der Einreichung oder Erneuerung von Entschädigungs-
oder Unterstützungsgesuchen von dem Verunglückten oder seinen Angehörigen nicht
eingehalten worden sind.
Gehört in den Fällen einer durch den Feuerwehrdienst herbeigeführten vorübergehenden
Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) der Verunglückte einer Feuerwehr an, welche
eine eigene Krankenkasse für ihre Mitglieder besitzt, und wird ihm aus dieser Kasse eine
Entschädigung oder Unterstützung gewährt, so wird der Betrag der letzteren an der von
der Centralkasse dem Verunglückten zu gewährenden Vergütung in Abzug gebracht, und
es wird der abgezogene Betrag statt dem Verunglückten der erwähnten Feuerwehrkranken-
kasse zugewendet.
S. 30.
Will Unterstützung nachgesucht werden, so ist von der durch den Feuerwehrdienst
verursachten Verletzung oder Erkrankung sofort und spätestens binnen dreimal 24 Stunden
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Feuerwehrkommandanten und dem Ortsvorsteher
Anzeige zu machen.
Diese haben zunächst den Thatbestand, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen,