Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 29. 
Entschädigung oder Unterstützung wird aus der Centralkasse nicht gewährt: 
1. wenn in Fällen vorübergehender Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) die 
Arbeitsunfähigkeit bloß sieben Tage oder weniger lang anhielt; 
2. wenn der die Erkrankung, Verletzung oder den Tod des Verunglückten nach sich 
ziehende Unfall durch grobes eigenes Verschulden oder durch Trunkenheit desselben 
herbeigeführt wurde. Als durch grobes Verschulden herbeigeführt gelten insbesondere 
Unglücksfälle, welche veranlaßt wurden durch tollkühnes Vorgehen, wofern dasselbe 
nicht das Retten von Menschen bezweckt, durch Zuwiderhandeln gegen ausdrücklich 
ertheilte Befehle der Leiter der Lösch= und Rettungsanstalten oder der Führer 
der Feuerwehr, durch die Vornahme von Uebungen mit dem Steigbock, mit dem 
Sprungtuch von einer mehr als ein Stockwerk betragenden Höhe aus, oder mit 
nicht zuvor auf ihre Solidität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen oder durch 
die Vornahme von Selbstrettungsübungen von einer mehr als zwei Stockwerte 
betragenden Höhe; 
3. wenn die in den folgenden Paragraphen (§§. 30—32) enthaltenen Vorschriften 
über das Verfahren bei der Einreichung oder Erneuerung von Entschädigungs- 
oder Unterstützungsgesuchen von dem Verunglückten oder seinen Angehörigen nicht 
eingehalten worden sind. 
Gehört in den Fällen einer durch den Feuerwehrdienst herbeigeführten vorübergehenden 
Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) der Verunglückte einer Feuerwehr an, welche 
eine eigene Krankenkasse für ihre Mitglieder besitzt, und wird ihm aus dieser Kasse eine 
Entschädigung oder Unterstützung gewährt, so wird der Betrag der letzteren an der von 
der Centralkasse dem Verunglückten zu gewährenden Vergütung in Abzug gebracht, und 
es wird der abgezogene Betrag statt dem Verunglückten der erwähnten Feuerwehrkranken- 
kasse zugewendet. 
S. 30. 
Will Unterstützung nachgesucht werden, so ist von der durch den Feuerwehrdienst 
verursachten Verletzung oder Erkrankung sofort und spätestens binnen dreimal 24 Stunden 
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem Feuerwehrkommandanten und dem Ortsvorsteher 
Anzeige zu machen. 
Diese haben zunächst den Thatbestand, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen,
	        
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