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unter Beiziehung des Bezirksfeuerlöschinspektors alle auf das Feuerlöschwesen sich beziehenden
Einrichtungen und Anstalten zu visitiren und das Ergebniß dieser Visitationen, zutreffenden
Falles unter Beifügung der erforderlichen Anträge zur Beseitigung gefundener Mißstände,
der Kreisregierung mitzutheilen, welcher die geeignete weitere Einleitung überlassen bleibt.
In demjenigen Jahre, in welchem der Landesfeuerlöschinspektor die Feuerlöscheinrichtungen
einer Gemeinde visitirt, fällt die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Visitation
dieser Einrichtungen durch den Bezirksfeuerlöschinspektor aus.
Die anläßlich der angeführten Visitationen sowie bei sonstigen amtlichen Augenschein-
einnahmen (zu vgl. oben §. 33 Abs. 2, Ges. Art. 28 Abs. 4) erwachsenden Reisekosten und
Diäten des Landesfeuerlöschinspektors werden aus der Centralkasse zu Förderung des
Feuerlöschwesens bestritten.
Zu Art. 30.
F. 41.
Der Art. 28 des Gesetzes findet auf den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart keine An-
wendung.
Die Berathung der Stadtdirektion Stuttgart in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens
liegt dem Landesfeuerlöschinspektor ob.
Die Vornahme von Visitationen der Feuerlöscheinrichtungen oder der Feuerwehren
des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart durch den Landesfeuerlöschinspektor erfolgt mit Aus-
nahme der etwa infolge von Leistungen der Centralkasse für Förderung des Feuerlösch=
wesens vorzunehmenden Besichtigung einzelner Geräthe nur auf bezügliche besondere An-
ordnung des Ministeriums.
Zu Art. 33.
§. 4.
Wenn bei einem Brandfall die Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden Hilse
leisten, so steht die spezielle Leitung jeder erschienenen Feuerwehr und der von ihr mit-
gebrachten Geräthe (Art. 31) dem miterschienenen Kommandanten oder sonstigen Führer
derselben zu. Aufgabe des die Löschanstalten leitenden Civilbeamten, der hiebei den Nath
des Bezirksfeuerlöschinspektors, und wenn dieser nicht anwesend ist, den Nath des Kom-
mandanten der Feuerwehr des Brandortes einzuholen hat, ist es, die geeigneten Anord-
nungen zur Sicherung eines nach einheitlichem Plan erfolgenden Vorgehens der verschie-
denen Feuerwehren zu treffen. Befehle desselben, welche sich unmittelbar auf die Lösch-