Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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unter Beiziehung des Bezirksfeuerlöschinspektors alle auf das Feuerlöschwesen sich beziehenden 
Einrichtungen und Anstalten zu visitiren und das Ergebniß dieser Visitationen, zutreffenden 
Falles unter Beifügung der erforderlichen Anträge zur Beseitigung gefundener Mißstände, 
der Kreisregierung mitzutheilen, welcher die geeignete weitere Einleitung überlassen bleibt. 
In demjenigen Jahre, in welchem der Landesfeuerlöschinspektor die Feuerlöscheinrichtungen 
einer Gemeinde visitirt, fällt die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Visitation 
dieser Einrichtungen durch den Bezirksfeuerlöschinspektor aus. 
Die anläßlich der angeführten Visitationen sowie bei sonstigen amtlichen Augenschein- 
einnahmen (zu vgl. oben §. 33 Abs. 2, Ges. Art. 28 Abs. 4) erwachsenden Reisekosten und 
Diäten des Landesfeuerlöschinspektors werden aus der Centralkasse zu Förderung des 
Feuerlöschwesens bestritten. 
Zu Art. 30. 
F. 41. 
Der Art. 28 des Gesetzes findet auf den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart keine An- 
wendung. 
Die Berathung der Stadtdirektion Stuttgart in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens 
liegt dem Landesfeuerlöschinspektor ob. 
Die Vornahme von Visitationen der Feuerlöscheinrichtungen oder der Feuerwehren 
des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart durch den Landesfeuerlöschinspektor erfolgt mit Aus- 
nahme der etwa infolge von Leistungen der Centralkasse für Förderung des Feuerlösch= 
wesens vorzunehmenden Besichtigung einzelner Geräthe nur auf bezügliche besondere An- 
ordnung des Ministeriums. 
Zu Art. 33. 
§. 4. 
Wenn bei einem Brandfall die Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden Hilse 
leisten, so steht die spezielle Leitung jeder erschienenen Feuerwehr und der von ihr mit- 
gebrachten Geräthe (Art. 31) dem miterschienenen Kommandanten oder sonstigen Führer 
derselben zu. Aufgabe des die Löschanstalten leitenden Civilbeamten, der hiebei den Nath 
des Bezirksfeuerlöschinspektors, und wenn dieser nicht anwesend ist, den Nath des Kom- 
mandanten der Feuerwehr des Brandortes einzuholen hat, ist es, die geeigneten Anord- 
nungen zur Sicherung eines nach einheitlichem Plan erfolgenden Vorgehens der verschie- 
denen Feuerwehren zu treffen. Befehle desselben, welche sich unmittelbar auf die Lösch-
	        
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