Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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maßregeln beziehen, sind nicht an die Feuerwehrmannschaft, sondern an den Kommandanten 
derselben zu richten. 
§. 43. 
Wird bei Brandfällen in Garnisonsorten oder in Orten, in welchen sich vorübergehend 
Militär befindet, das letztere zur Hilfeleistung bei Aufrechterhaltung der Ordnung und 
bei der Bewachung des Brandplatzes und der geretteten Mobilien von dem militärischen 
Befehlshaber abkommandirt (zu vergl. §. 17), so ist über die Art der angegebenen Ver- 
wendung der abkommandirten Mannschaft von dem die Löschanstalten leitenden Civilbeamten 
nach vorgängigem Benehmen mit dem militärischen Befehlshaber zu bestimmen, welch 
letzterer sodann die bezüglichen Anordnungen erläßt. 
Darüber, ob das Militär auch zum Wasserbieten, zur Dienstleistung an den Spritzen 
und zur sonstigen unmittelbaren Hilfe bei den Löscharbeiten oder beim Einreißen verwendet 
werden soll, entscheidet die militärische Kommandobehörde, welche jedoch in Fällen dringender 
Noth die Gewährung dieser Hilfe, wenn sie nachgesucht wird, nicht versagen wird. Ist 
das Militär zu solcher unmittelbaren Hilfeleistung von der militärischen Kommandobehörde 
abkommandirt, so untersteht die abkommandirte Mannschaft bis zur Zurücknahme des 
Befehls nach Maßgabe des Art. 33 des Gesetzes den Anordnungen des die Löschanstalten 
leitenden Civilbeamten beziehungsweise des Feuerwehrkommandanten. 
Die vorstehenden Vorschriften (Abs. 1 und 2) beziehen sich jedoch nicht auf Brand- 
fälle in königlichen Krongebänden oder in Gebäuden des Reichs oder des Staats. Bricht 
ein Brand in einem solchen Gebäude aus, oder ist ein solches Gebäude unmittelbar durch 
ein brennendes Nachbargebäude bedroht, so hat der militärische Befehlshaber selbständig, je- 
doch in stetem Benehmen mit dem leitenden Civilbeamten und unter Beachtung der in Ge- 
mäßheit des §. 17 getroffenen allgemeinen Vereinbarung über die Art der militärischen 
Hilfeleistung zu verfügen, unbeschadet der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Civil- 
beamten über die Thätigkeit und die Lösch= und Rettungsgeräthe der Feuerwehr und 
unbeschadet der Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der all- 
gemeinen Brandversicherungsanstalt vom 141. März 1853 (Reg. Blatt S. 79). 
S. 44. 
Bei Brandfällen in königlichen Krongebäuden hat sich der die Löschanstalten leitende 
Civilbeamte in stetem Einvernehmen mit dem durch die Hoffeuerordnung (zu vergl. Hof- 
feuerordnung vom 2. April 1880 §F. 31) bezeichneten Hofbaubeamten zu halten.
	        
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