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maßregeln beziehen, sind nicht an die Feuerwehrmannschaft, sondern an den Kommandanten
derselben zu richten.
§. 43.
Wird bei Brandfällen in Garnisonsorten oder in Orten, in welchen sich vorübergehend
Militär befindet, das letztere zur Hilfeleistung bei Aufrechterhaltung der Ordnung und
bei der Bewachung des Brandplatzes und der geretteten Mobilien von dem militärischen
Befehlshaber abkommandirt (zu vergl. §. 17), so ist über die Art der angegebenen Ver-
wendung der abkommandirten Mannschaft von dem die Löschanstalten leitenden Civilbeamten
nach vorgängigem Benehmen mit dem militärischen Befehlshaber zu bestimmen, welch
letzterer sodann die bezüglichen Anordnungen erläßt.
Darüber, ob das Militär auch zum Wasserbieten, zur Dienstleistung an den Spritzen
und zur sonstigen unmittelbaren Hilfe bei den Löscharbeiten oder beim Einreißen verwendet
werden soll, entscheidet die militärische Kommandobehörde, welche jedoch in Fällen dringender
Noth die Gewährung dieser Hilfe, wenn sie nachgesucht wird, nicht versagen wird. Ist
das Militär zu solcher unmittelbaren Hilfeleistung von der militärischen Kommandobehörde
abkommandirt, so untersteht die abkommandirte Mannschaft bis zur Zurücknahme des
Befehls nach Maßgabe des Art. 33 des Gesetzes den Anordnungen des die Löschanstalten
leitenden Civilbeamten beziehungsweise des Feuerwehrkommandanten.
Die vorstehenden Vorschriften (Abs. 1 und 2) beziehen sich jedoch nicht auf Brand-
fälle in königlichen Krongebänden oder in Gebäuden des Reichs oder des Staats. Bricht
ein Brand in einem solchen Gebäude aus, oder ist ein solches Gebäude unmittelbar durch
ein brennendes Nachbargebäude bedroht, so hat der militärische Befehlshaber selbständig, je-
doch in stetem Benehmen mit dem leitenden Civilbeamten und unter Beachtung der in Ge-
mäßheit des §. 17 getroffenen allgemeinen Vereinbarung über die Art der militärischen
Hilfeleistung zu verfügen, unbeschadet der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Civil-
beamten über die Thätigkeit und die Lösch= und Rettungsgeräthe der Feuerwehr und
unbeschadet der Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der all-
gemeinen Brandversicherungsanstalt vom 141. März 1853 (Reg. Blatt S. 79).
S. 44.
Bei Brandfällen in königlichen Krongebäuden hat sich der die Löschanstalten leitende
Civilbeamte in stetem Einvernehmen mit dem durch die Hoffeuerordnung (zu vergl. Hof-
feuerordnung vom 2. April 1880 §F. 31) bezeichneten Hofbaubeamten zu halten.