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angestellten deutschen Konsul anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses zu be-
antragen. Hierbei ist zu deklariren:
a) ob der Roggen unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Fall unter
Angabe der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur,
b) mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land= oder flußwärts erfolgt,
über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.
3. Zur Führung des Nachweises, daß der Noggen in einem der betreffenden Länder
produzirt ist, sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen.
4. Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein ent-
sprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land= oder flußwärts
erfolgt, die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung
gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der
Waare während des Transports statthaft ist, wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die
Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes nicht anlaufen darf.
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt
zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten.
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle
des Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zoll-
ausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete
Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des
nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu
bezeichnenden meistbegünstigten Lande herstammt, und daß dieselbe während ihres Verweilens
im Zollausschlußgebiet nachgewiesener Maßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese
Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamte zu übergeben.
6. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Er-
leichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.
7. Für Roggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Konsul zur
Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem
Ursprungslande die Abstammung aus einem meistbegünstigten Staate durch Vorlegung von
Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer geeigneter Weise der
Zollbehörde bezw. der in Ziff. 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden.
Berlin, den 20. Februar 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Burchard.