Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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gekzkkanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen persönlichkeit an die evangelische Diakonissenanstalt 
in Schwäbisch-Hall. Vom 19. Dezember 1885. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine König- 
liche Hoheit der Prinz Wilhelm am 18. d. M. der evangelischen Diakonissen- 
anstalt in Schwäbisch-Hall auf Grund der vorgelegten Statuten unter dem Vorbehalt 
der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1885. 
Hölder. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Stiftung eines Feuerwehrdienstehrenzeichens. Vom 23. Dezember 1885. 
Seine Majestät der König haben vermöge Hoöchster Entschließung vom 20. De- 
zember d. J. in Anerkennung des gemeinnützigen Wirkens der freiwilligen Feuerwehren 
ein besonderes Ehrenzeichen für langjährige treu geleistete Dienste in der Feuerwehr zu 
stiften und hiefür das nachstehende Statut gnädigst zu genehmigen geruht. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1885. 
Hölder. 
Statut eines Feuerwehrdienstehrenzeichens. 
8. 1. 
Das Feuerwehrdienstehrenzeichen ist für diejenigen Mitglieder der freiwilligen Feuer- 
wehren oder der freiwilligen Abtheilungen gemischter Feuerwehren des Landes bestimmt, 
welche in einer solchen Feuerwehr oder Feuerwehrabtheilung fünfundzwanzig Jahre lang 
ununterbrochen und vorwurfsfrei gedient haben. 
Außerordentlicher Weise kann das Ehrenzeichen auch solchen Personen verliehen 
werden, welche in anderen Feuerwehren fünfundzwanzig Jahre lang ununterbrochen und 
mit Auszeichnung Dienste geleistet haben.
	        
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