Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schweinen und Ziegen aus Gesterreich-Ungarn, 
Rußland, Rumänien, Lerbien und Bulgarien sowie der Ein- uno Durchfuhr von Schafen 
aus den letztgenannten drei Ländern. 
Vom 12. März 1885. 
Nachdem durch die Verfügung vom 28. v. M. (Reg. Blatt S. 36) die Ein= und 
Durchfuhr lebender Schafe aus Oesterreich-Ungarn und aus Rußland sowie die Ein- 
und Durchfuhr frischen Fleisches von Schafen aus Rußland verboten worden ist, wird 
nunmehr im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Viehseuchen insbesondere 
der Maul= und Klauenseuche gemäß §.7 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 
weiter auch die Ein= und Durchfuhr von Schweinen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn, 
Rußland, Rumänien, Serbien und Bulgarien sowie die Ein= und Durchfuhr von Schafen 
aus den letztgenannten drei Ländern nach beziehungsweise durch Württemberg verboten. 
Zugleich wird die Ministerialverfügung vom 28. v. M. dahin berichtigt, daß an 
Stelle der in ihr citirten Ministerialverfügung vom 12. November 1879 (Reg. Blatt S. 475) 
das Citat der Ministerialverfügung vom 9. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 132) zu treten hat. 
Stuttgart, den 12. März 1885. 
Hölder.
	        
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