Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 23. April 1885. 
Inhalt. 
Geset betreffend Venderungen des Gesetzes vom 24. März 1881 über die Erbschafts= und Schenkungssteuer. 
Vom 3. April 1885. — Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen zur Vollziehung des Gesetzes 
vom 3. April 1885, betreffend Aenderungen des Gesetzes vom 24. März 1881 Über die Erbschafts= und Schenkungs- 
steuer. Vom 18. April 1885. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend 
eine Stiftung der Witwe C. Mozer von Vincennes für christliche Lehrerinnen an württembergischen Volksschulen 
und unter der Aussicht des Staats stehenden Rettungsanstalten. Vom 18. April 1885. — Druckfehlerberichtigung. 
  
  
Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes vom 24. März 1381 über die Erbschafts- 
und Schenkungsstener. Vom 3. April 1885. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die in Art. 3 C und in Art. 18 B Ziffer 3 des Gesetzes vom 24. März 1881 
(Reg. Blatt S. 113) bezeichneten Zuwendungen und Schenkungen an beweglichem Ver- 
mögen zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken 
sind ohne Rücksicht auf ihren Betrag von der Erbschafts= und Schenkungssteuer befreit. 
Demgemäß kommen in dem genannten Gesetze 
a. in Art. 3 C die Worte: 
„den Betrag von im Ganzen 1000 für den einzelnen Erbschaftsnehmer 
nicht übersteigen,“
	        
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