Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken Steuerfreiheit in Frage kommt, so haben die 
Steueransatzbehörden (Art. 13 und 22 des Gesetzes vom 24. März 1881, Reg. Blatt 
S. 113) zu prüfen, ob eine Zuwendung oder Schenkung in Wirklichkeit für einen unter 
Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1885 fallenden Zweck bestimmt und deßhalb als steuer- 
frei zu behandeln ist. 
Hiebei ist davon auszugehen, 
a. daß die Steuerbefreiung nur soweit Platz greifen kann, als die Zuwendung 
oder Schenkung thatsächlich auf einen unter Art. 1 fallenden Zweck sich erstreckt, 
b. daß die Zuwendung oder Schenkung, um Steuerfreiheit zu genießen, einem 
allgemein kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= oder sonstigen gemeinnützigen 
Zweck dienen muß und nicht blos als Privatsache auf bestimmte Familien oder 
Personen beschränkt sein darf, 
. daß die Steuerfreiheit nur dann zugelassen werden kann, wenn die Verwen- 
dung des zugedachten Vermögens zu dem bestimmten unter Art. 1 zu stellenden 
Zwecke gesichert erscheint. 
Weiter ist zu beachten, 
d. daß die Steuerfreiheit nur dann stattfindet, wenn und soweit die Zuwendungen 
nach der von dem Erblasser oder Schenker gegebenen Bestimmung nicht außer- 
halb des Deutschen Reiches zur Verwendung gelangen. (Art. 3 C und 
Art. 18 B Ziff. 3 des Gesetzes vom 24. März 1881.) 
Die Steueransatzbehörden haben in den angedenteten Richtungen nöthigenfalls vor 
Anerkennung der Steuerfreiheit die erforderlichen Erhebungen eintreten zu lassen. 
S. 2. 
Die Steueransatzbehörden haben in den Steuerbeschlüssen (8§8. 1, 9, 11 der Verfü- 
gung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 26. März 1881, Reg.Blatt 
S. 255) den Grund anzuführen, zu Folge dessen gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 
3. April 1885 die Steuerfreiheit gewährt wird, und dabei auszusprechen, für welchen 
Vermögensbetrag dieselbe anerkannt wird. 
§. 3. 
Wenn für Zuwendungen und Schenkungen der in Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 
1885 bezeichneten Art wegen Bedingtheit oder Betagtheit der Steuerpflicht vorsorg- 
liche Steueransätze gemacht, (Art. 2 des ebenerwähnten Gesetzes) und den Kameralämtern
	        
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