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M 15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 2. Mai 1885.
Inhalt.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der Landwehrbezirks-
eintheilung für das Deutsche Reich. Vom 22. April 1885. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und
der Finanzen, betressend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. Vom 24. April 1885. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die ärztliche Vorprüfung. Vom 25. April 1885. —
Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Hall, betreffend die Bestätigung des von den Mitgliedern
der Freiherrlichen Familie von Adelsheim vereinbarten Nachtrags zu dem Stammgutserneuerungsstatut vom
6. Juli 1873 . - .
F “*3 16- (Regierungsblatt von 1878 Seite 48). Vom 8. April 1885.
Lekanntmachung der Ministerien des Innern und des frriegewesens,
betreffend die Berichtigung der Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche Reich.
Vom 22. April 1885.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche
Reich erlassene Bekanntmachung vom 16. April 1885, betreffend die Berichtigung der
dem §. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als
Anlage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 22. April 1885.
Hölder. Steinheil.
Bekanntmachung.
Nechdem bestimmt worden ist, daß das Landwehr-Bezirksk do Berlin vom 1. April d. J.
ab in zwei Regimenter mit der Bezeichnung:
Reserve-Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nro. 35,
Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nro. 35,
zu zerfallen hat, wird die dem §. 1 Theil 1 der Wehrordnung vom 28. September 1875 als
Anlage 1 beigefügte Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Centralblatt 1875, S. 600— 626) in Gemäß-