Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Waaren Anwendung finden, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, 
wenn der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 15. Januar d. J. Thatsachen 
vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das 
Zollinland bestimmt waren; 
2. die Prüfung der Thatsachen, aus welchen hervorgehen soll, daß die Waare schon vor 
dem 15. Januar d. J. zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt war, im einzelnen Falle 
den obersten Landesfinanzbehörden zu übertragen; 
3. daß die in Rede stehenden Sendungen bei der Umladung in den ausländischen Häfen 
weder eine Lagerung noch eine unkontrolirte Umpackung erfahren dürfen. 
Berlin, den 17. April 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Burchard. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betresfend die ärztliche Vorprüfung. 
Vom 25. April 1885. 
Die in Nr. 15 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 10. April d. J. 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. d. Mts., betreffend die Anrechnung 
der auf bayerischen Lyzeen zugebrachten Studienzeit für die ärztliche Vorprüfung wird in 
Nachstehendem zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 25. April 1885. 
Hölder. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anrechnung der auf bayerischen Lyzeen zugebrachten 
Studienzeit für die ärztliche Vorprüfung, 
vom 2. April 1885. 
Der Bundesrath hat beschlossen, daß denjenigen Kandidaten der Medicin, welche vor dem 
Sommersemester 1885 ein bayerisches Lyzeum besucht haben, das Lyzealstudium als Universitäts- 
studium im Sinne des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, 
vom 2. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 191) anzurechnen ist. 
Berlin, den 2. April 1885. 
Der Reichstanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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