Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 2. 
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zu dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkt 
selbständig innerhalb des Deutschen Reichs betrieben haben, bedürfen zur Fortsetzung 
dieses Gewerbebetriebs eines Prüfungsnachweises nicht. 
Außerdem ist das Ministerium des Innern befugt, in einzelnen Fällen Personen, 
welche die nach Art. 1 erforderliche Prüfung nicht erstanden haben, den Betrieb des 
Hufbeschlaggewerbes im Dispensationswege widerruflich zu gestatten. Für eine solche 
Dispensation ist eine Sportel von 5—304 zu entrichten. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 28. April 1885. 
· Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
Bekanntmachung des Instizministerinms, 
betreffend die Ernennung eines Mitglieds des literarischen Sachverständigenvereins 
für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 1. Mai 1885. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 27. April 
l. Is. den Lithographen Max Seeger in Stuttgart an Stelle des verstorbenen Buch- 
händlers Hochdanz daselbst zum stellvertretenden Mitglied des nach dem Reichsgesetze 
vom 11. Juni 1870 gebildeten literarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, 
Baden und Hessen gnädigst zu ernennen geruht. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. März 1872 
(Reg. Blatt S. 105) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Mai 1885. 
Faber. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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