Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

81 
M 17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Mai 1885. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Ober- 
amtsbezirk Freudenstadt. Vom 9. Mai 1885. 
  
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Freudenstadt. 
Vom 9. Mai 1885. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Freudenstadt gestorben ist, 
wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme einer Neu- 
wahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf- 
ruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
Freudenstadt in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in 
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 21. d. Mts. vollendet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.