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der bei der Untersuchung von Rebpflanzungen beschädigten gesunden Reben wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Staatskasse gewährt.
Art. 2.
Ueber den Anspruch auf Entschädigung entscheidet das Ministerium des Innern.
Dasselbe stellt zugleich, wenn eine gütliche Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung
nicht zu stande gekommen ist, auf Grund des Schätzungsverfahrens den Betrag der Ent-
schädigung fest.
Art. 3.
Zur Ermittlung der Entschädigungsansprüche und der Höhe der Entschädigung wird
von dem Ministerium des Innern ein Kommissär abgeordnet.
Auf Verlangen der Betheiligten und außerdem, wenn dies der Kommissär für erfor-
derlich erachtet, wird eine Schätzung durch Sachverständige vorgenommen.
Art. 1.
Die nach Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Schätzung, welche im Falle der Vernichtung
gesunder Reben vor der Ausführung der Entwurzelung vorzunehmen ist, geschieht unter
der Leitung des Kommissärs durch eine aus drei unbetheiligten weinbauverständigen Mit-
gliedern gebildete Kommission, welche das Oberamt zu bestellen und eidlich zu verpflich-
ten hat.
Der Entschädigungsberechtigte (§. 10 des Reichsgesetzes) oder sein Vertreter ist, wenn
dies ohne Aufschub geschehen kann, zum Anwohnen bei der Schätzung zu berufen.
Art. 5.
Ueber die Schätzungsverhandlung hat der das Verfahren leitende Kommissär ein
von ihm und von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll auf-
zunehmen.
Das von der Kommission über das Ergebniß der Schätzung schriftlich oder zu Pro-
tokoll abzugebende Gutachten ist mit Gründen zu versehen. Im Falle von Meinungs-
verschiedenheiten sind die abweichenden Gutachten je besonders zu begründen.
Dem Entschädi berechtigten ist das Ergebniß der Schätzung urkundlich zu eröff-
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nen. Erklärt derselbe hiebei, daß er sich mit dem durch die Schätzung ermittelten Betrag