Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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der Entschädigung für befriedigt erachte, so ist über diese Erklärung eine von dem leitenden 
Kommissär zu beglaubigende Urkunde in dem Protokoll niederzulegen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens trägt die Staatskasse. 
Art. 6. 
Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern ist die Betretung des Rechts- 
wegs zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts binnen drei Monaten nach 
Eröffnung der Entscheidung des Ministeriums des Innern bei dem zuständigen Gericht 
angebracht werden. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Nizza den 3. Mai 1885. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hoölder. Steinheil. Sarwey. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen 
über die wissenschaftliche Gefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind: — 
desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. 
Vom 6. Mai 1885. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in dem Nachtrag zu Nro. 17 des 
Centralblatts für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 23. April 1885, 
betreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind; — desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 6. Mai 1885. 
Hölder. Steinheil.
	        
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