Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

19

8)  Kenntuiß  des  Rangirdienstes  und  der  bezüglich  desselben  erlassenen  Bestimmungen,
sowie  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements,  der  Signalordnung  und
der  Fahroienstvorschriften,  soweit  sie  sich  auf  den  Dienstkreis  der  Bahnhofaufseher
beziehen;

9)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benützung  eigener  und  fremder  Wagen  und
loser  Wagenbestandtheile;

10)  genaue  Kenntniß  des  jeweiligen  Fahrplans,  sowie  der  Fahrordnung  und  des  Geleiseplanes
  derjenigen  Station,  auf  welcher  der  Kandidat  bisher  beschäftigt  gewesen;

11)  Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Zige.

Mit  der  Prüfung  ist  eine  praktische  Uebung  zu  verbinden.

XII.  Für  Lokomotipheizer.

1)  Fähigkeit,  deutsch  zu  lesen  und  zu  schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben;


2)  Rechnen  in  den  vier  Spezies  mit  ganzen  benannten  Zahlen;

3)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Lokomotivführer  und  Heizer;

4)  Kenntniß  der  Signalordnung,  der  Fahrdienstvorschriften  und  der  auf  den  Dienst
der  Lokomotivführer  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements.

Außerdem  haben  die  Heizer  sich  einer  praktischen  Prüfung  zu  unterziehen,  und

hiebei  insbesondere  darzuthun,  daß  sie  im  Stande  sind,  sowohl  einen  Zug  zum
Stillstand  zu  bringen,  als  auch  selbständig  bis  zur  nächsten  Station  zu  fahren.

XIII.  Für  Lokomotivführer.
Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volksschulunterrichts,  insbesondere  Lesen  und
Schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben,  sowie  Rechnen  in  den  vier  Spezies,
auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen  —  und  Fähigkeit  über  einen  Vorgang
aus  dem  Dienstkreise  eines  Lokomotivführers  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener
Form  zu  erstatten;
2)  allgemeine  Kenntniß  der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenbau  zu
verwendenden  Metalle  und  Hölzer;
3)  allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den
Wasserdampf  und  dessen  Wirkungen;

1