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Art. 7.
Der Fahrdienst wird für die Strecken Leutkirch-Memmingen und Wangen Hergatz
der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung unter Annahme des Prinzips der
Naturalausgleichung übertragen. (Zu vergl. unten Art. 15 Abf. 4.)
Ohne besondere Vergütung sind auf den Bahnhöfen Memmingen und Hergatz der
Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung durch die Königlich Bayerische Ver-
waltung die nöthigen Einrichtungen und Lokale zur Hinterstellung, Reinigung und Drehung
der mit den Zügen ankommenden Maschinen, sowie zur Unterkunft und zum Uebernachten
des Zugpersonals zur Verfügung zu stellen; auch ist das für die Lokomotiven benöthigte
Wasser unentgeltlich abzugeben. Durch das Württembergische Personal und mit Württem-
bergischem Material werden auf den genannten Bahnhöfen die ankommenden Württem.
bergischen Züge in das Einfahrtsgeleise eingeführt und die abgehenden fertiggestellten Züge
aus dem Ausfahrtsgeleise abgeführt. Alle übrigen für die Königlich Württembergische
Eisenbahnverwaltung zu vollziehenden Geschäfte im Stations-, Rangir= und Abfertigungs-
dienst werden durch die Königlich Bayerische Verwaltung ohne besondere Vergütung best orgt.
(Zu vergl. unten Art. 15 Abs. 7.)
Art. 8.
Die volle Landeshoheit steht ausschließlich derjenigen Regierung zu, auf deren Gebiet
die betreffende Strecke gelegen ist.
Die Bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen
Staats ausgeübt, auf dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke gelegen ist.
Ueber das in Ausübung des Fahrdienstes auf die Bayerische Bahn übergehende
Württembergische Personal übt die zuständige Königlich Württembergische Behörde die
Dienst= und Disziplinargewalt ausschließlich aus. Im Uebrigen ist das in Ausübung
des Dienstes auf das Gebiet des andern Staats übergehende Personal während seines
Aufenthalts auf diesem Gebiet den Gesetzen und Polizeiverordnungen des betreffenden
Staates unterworfen und es hat dasselbe den ihm ertheilten dienstlichen Weisungen der
Stations= und Betriebsbeamten derjenigen Verwaltung, auf deren Bahnstrecke es sich be-
findet, Folge zu leisten. Demselben kommen die gleichen eisenbahnpolizeilichen Befug-
nisse zu, wie den Bediensteten des andern Staats.