Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 7. 
Der Fahrdienst wird für die Strecken Leutkirch-Memmingen und Wangen Hergatz 
der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung unter Annahme des Prinzips der 
Naturalausgleichung übertragen. (Zu vergl. unten Art. 15 Abf. 4.) 
Ohne besondere Vergütung sind auf den Bahnhöfen Memmingen und Hergatz der 
Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung durch die Königlich Bayerische Ver- 
waltung die nöthigen Einrichtungen und Lokale zur Hinterstellung, Reinigung und Drehung 
der mit den Zügen ankommenden Maschinen, sowie zur Unterkunft und zum Uebernachten 
des Zugpersonals zur Verfügung zu stellen; auch ist das für die Lokomotiven benöthigte 
Wasser unentgeltlich abzugeben. Durch das Württembergische Personal und mit Württem- 
bergischem Material werden auf den genannten Bahnhöfen die ankommenden Württem. 
bergischen Züge in das Einfahrtsgeleise eingeführt und die abgehenden fertiggestellten Züge 
aus dem Ausfahrtsgeleise abgeführt. Alle übrigen für die Königlich Württembergische 
Eisenbahnverwaltung zu vollziehenden Geschäfte im Stations-, Rangir= und Abfertigungs- 
dienst werden durch die Königlich Bayerische Verwaltung ohne besondere Vergütung best orgt. 
(Zu vergl. unten Art. 15 Abs. 7.) 
Art. 8. 
Die volle Landeshoheit steht ausschließlich derjenigen Regierung zu, auf deren Gebiet 
die betreffende Strecke gelegen ist. 
Die Bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen 
Staats ausgeübt, auf dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke gelegen ist. 
Ueber das in Ausübung des Fahrdienstes auf die Bayerische Bahn übergehende 
Württembergische Personal übt die zuständige Königlich Württembergische Behörde die 
Dienst= und Disziplinargewalt ausschließlich aus. Im Uebrigen ist das in Ausübung 
des Dienstes auf das Gebiet des andern Staats übergehende Personal während seines 
Aufenthalts auf diesem Gebiet den Gesetzen und Polizeiverordnungen des betreffenden 
Staates unterworfen und es hat dasselbe den ihm ertheilten dienstlichen Weisungen der 
Stations= und Betriebsbeamten derjenigen Verwaltung, auf deren Bahnstrecke es sich be- 
findet, Folge zu leisten. Demselben kommen die gleichen eisenbahnpolizeilichen Befug- 
nisse zu, wie den Bediensteten des andern Staats.
	        
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