Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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in eine Darstellung des Völkerrechts mitaufzunehmen, und 
wie für Umsetzungen in Privatrecht oder Strafrecht hat das auch 
für Umsetzungen in Verwaltungsrecht und auch in solche des 
Rechts der auswärtigen Verwaltung zu gelten. Die Einbeziehung 
ist unschädlich und nützlich, aber nur dann, wenn der juri- 
stischen Verschiedenheit der beiden Normenkreise scharf Reehnung 
getragen wird. 
vIL 
Um den Begriff des Rechts der auswärtigen Verwaltung, wie 
er hier verstanden wird, vollends klarzulegen, wird es angezeigt 
sein, ihm denjenigen des internationalen Verwaltungsrechts gegen- 
überzustellen. Wie oben bei den Bemerkungen über Völkerrecht, 
so müssen wir uns freilich auch für das internationale Verwaltungs - 
recht begnügen, Ergebnisse, nicht Begründungen zu bringen. Für 
das Nähere darf ich auf Ausführungen, die diesem Gegenstand 
an anderem Ort gewidmet sind, Bezug nehmen !!. 
Man spricht öfter — höchst unzweckmäßig — von einem 
internationalen Verwaltungsrecht da, wo mehrere Staaten durch 
Vertrag übereinkommen, ihre Verwaltung in bestimmtem Sinn zu 
gestalten z. B. den Vogelschutz in übereinstimmender Art durch- 
zuführen. Es liegt auf der Hand, daß juristisch hier ein besonders 
geartetes Recht überhaupt nicht zur Entstehung kommt. Die 
Bindung durch den Vertrag gehört dem Völkerrecht an, der ver- 
tragsmäßig geforderte Rechtszustand dem Teilgebiet der Verwal- 
tung, auf das er Bezug hat — vielleicht sogar dem Recht der 
auswärtigen Verwaltung. Aber eine gleichzeitige Einordnung dieser 
Bestimmungen unter ein „internationales Verwaltungsrecht“ wäre 
juristisch wertlos. 
Nicht anders liegen die Dinge, wo der Vertrag mehrere Staaten 
11 Grundlinien des internationalen Verwaltungsrechts 1911. Für die 
weiteren Zusammenhänge Artikel „Internationales Privatrecht“ im Wörter- 
buch des Staats- und Verwaltungsrechts ? 1912, 2, 438.
	        
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