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in eine Darstellung des Völkerrechts mitaufzunehmen, und
wie für Umsetzungen in Privatrecht oder Strafrecht hat das auch
für Umsetzungen in Verwaltungsrecht und auch in solche des
Rechts der auswärtigen Verwaltung zu gelten. Die Einbeziehung
ist unschädlich und nützlich, aber nur dann, wenn der juri-
stischen Verschiedenheit der beiden Normenkreise scharf Reehnung
getragen wird.
vIL
Um den Begriff des Rechts der auswärtigen Verwaltung, wie
er hier verstanden wird, vollends klarzulegen, wird es angezeigt
sein, ihm denjenigen des internationalen Verwaltungsrechts gegen-
überzustellen. Wie oben bei den Bemerkungen über Völkerrecht,
so müssen wir uns freilich auch für das internationale Verwaltungs -
recht begnügen, Ergebnisse, nicht Begründungen zu bringen. Für
das Nähere darf ich auf Ausführungen, die diesem Gegenstand
an anderem Ort gewidmet sind, Bezug nehmen !!.
Man spricht öfter — höchst unzweckmäßig — von einem
internationalen Verwaltungsrecht da, wo mehrere Staaten durch
Vertrag übereinkommen, ihre Verwaltung in bestimmtem Sinn zu
gestalten z. B. den Vogelschutz in übereinstimmender Art durch-
zuführen. Es liegt auf der Hand, daß juristisch hier ein besonders
geartetes Recht überhaupt nicht zur Entstehung kommt. Die
Bindung durch den Vertrag gehört dem Völkerrecht an, der ver-
tragsmäßig geforderte Rechtszustand dem Teilgebiet der Verwal-
tung, auf das er Bezug hat — vielleicht sogar dem Recht der
auswärtigen Verwaltung. Aber eine gleichzeitige Einordnung dieser
Bestimmungen unter ein „internationales Verwaltungsrecht“ wäre
juristisch wertlos.
Nicht anders liegen die Dinge, wo der Vertrag mehrere Staaten
11 Grundlinien des internationalen Verwaltungsrechts 1911. Für die
weiteren Zusammenhänge Artikel „Internationales Privatrecht“ im Wörter-
buch des Staats- und Verwaltungsrechts ? 1912, 2, 438.