Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Hätte die Regierung der Vereinigten Staaten die Auslieferung 
des Angeschuldigten abgelehnt, so wäre ein scheußliches Ver- 
brechen ungesühnt geblieben, obgleich der Täter bekannt war. 
Er hätte sich unbehelligt wegen des Verbrechens in seiner Heimat, 
den Vereinigten Staaten, aufhalten dürfen und wäre voraussicht- 
lich dort zur Beunruhigung des Publikums verblieben. Es ist 
daher erklärlich, daß die Regierung der Vereinigten Staaten einen 
Weg gesucht hat, dem Auslieferungsantrag der italienischen Re- 
gierung zu entsprechen. Wäre das Verbrechen in einem andern 
Staate begangen, mit dem ein solcher Auslieferungsvertrag, wie 
mit Italien, nicht geschlossen ist, z. B. im Gebiet des Deutschen 
Reiches oder auf einem deutschen Schiffe, so wäre es ungesühnt 
geblieben. 
Die nordamerikanische Regierung hält nun nach den Aus- 
führungen im Memorandum die Abschließung von Auslieferungs- 
verträgen, welche dem einen Teil die Auslieferung von Inländern 
auferlegen, den andern Teil aber zu einer solchen Auslieferung 
nieht verpflichten, für vereinbar mit den allgemeinen völkerrecht- 
lichen Grundsätzen. Sie hat sich aber auch in neuester Zeit nicht 
dazu verstanden, derartige Auslieferungsverträge zu schließen. 
Die Auslieferungsverträge, welche die Vereinigten Staaten im Jahre 
1908 mit Spanien und im Juli 1911 mit Frankreich und San Sal- 
vador geschlossen haben, nehmen die Inländer von der Verpflich- 
tung zur Auslieferung aus, aber in gleicher Weise für beide kon- 
trahierenden Teile. Die Vereinigten Staaten sind danach nicht in 
der Lage, einen nordamerikanischen Staatsangehörigen, welcher 
in einem dieser Staaten ein Verbrechen begangen hat und in 
seine Heimat entkommen ist, auszuliefern, obgleich seine Bestra- 
fung in den Vereinigten Staaten unmöglich ist. 
Der englische Commissioner on Extradition bemerkt in seinem 
Bericht aus dem Jahre 1878, eine gesunde Politik erfordere nicht, 
daß die britischen Staatsangehörigen von der Auslieferung aus-
	        
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