Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

145 
16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 8. Juni 1887. 
  
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Festsetzung des stenerbaren Jahresertrags der Gebände. Vom 6. Jumi 1887. 
  
Gesetz, beireffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebände. 
Vom 6. Juni 1887. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Um aus dem nach rt. 75 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grunde, 
Gebäude= und Gewerbesteuer, (Reg. Blatt S. 127) ermittelten Kapitalwerth der Gebäude 
den steuerbaren Jahresertrag berechnen zu können, wird dieser Ertrag auf drei Mark 
von Einhundert Mark jenes Kapitalwerths festgesetzt. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beanftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Juni 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Nenner. Faber. Steinheil. Sarwey. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.