Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

b)  Die  Aufsicht  über  das  Straßenwesen  führen  die  Chaussee—
inspektoren,  unter  denen  die  Oberchausseewärter,  Straßenmeister
und  Chausseewärter  stehen.  An  der  Spitze  steht  im  Finanzministerium
  der  Straßenbaukommissar,  bezüglich  der  Wasserbauten
  der  Wasserbaudirektor,  dem  die  Wasserbauinspektoren,
Stromaufseher  und  Dammmeister  unterstellt  sind.

4.  Die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  geschieht  im
Finanzministerium  durch  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,
  die  aus  einem  Generaldirektor  und  einer  Anzahl
  Finanzräte  besteht.  Ihr  untersteht  zunächst  das  Ingenieurhauptbureau
  in  Dresden,  das  wieder  6  Ingenieurbezirke
(Dresden-A.,  Dresden-N.,  Leipzig  1,  Leipzig  II,  Chemnitz  und
Zwickau)  unter  sich  hat.  Bei  diesen  6  Ingenieurbezirken  befinden
sich  auch  die  Betriebsoberinspektionen,  die  mit  dem  Bau  2c.
der  Eisenbahnen  nichts  zu  thun  haben,  sondern  die  nur  den  Betrieb,
  den  eigentlichen  Dienst  verwalten  (Ausarbeitung  der  Fahrpläne,
  Einstellung  der  Züge  2c.).

5.  Endlich  verwaltet  das  Finanzministerium  noch

a)  die  Landrentenbank,
b)  die  Landeskulturrentenbank  und
Zc)  die  Altersrentenbank.

Geschichtliches.  Unter  Anton  dem  Gütigen,  dem  unser  Vaterland  so
unendlich  viel  zu  danken  hat,  trat  die  Einrichtung  der  Landrentenbank  ins
Leben  und  zwar  im  Jahre  1834.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  waren  die  Bauern
den  Edelleuten,  Rittergutsbesitzern  2c.  zu  Frondiensten  verpflichtet,  sie  mußten
zu  Hofe.  Darunter  litt  die  Landwirtschaft  sehr,  weil  nicht  selten  der  Bauer
Vieh  und  Gesinde  zur  Dienstleistung  an  „den  Hof“  abgeben  mußte,  wenn  er  sie
selbst  am  nötigsten  brauchte.  Das  mußte  geändert  werden,  und  die  Staatsregierung
  traf  das  Richtige.  Die  Frondienste  2c.  wurden  abgelöst.  Die
Edelleute,  Rittergutsbesitzer  2c.  mußten  ihr  Recht  aufgeben  und  wurden  dafür
mit  Geld  entschädigt.  Die  Entschädigungssumme  war  aber  in  den  meisten
Fällen  so  hoch,  daß  der  Bauer  sie  nicht  aufbringen  konnte.  Die  Regierung
schaffte  deshalb  das  Geld  und  zahlte  es  in  Staatspapieren  à  100  Thaler,  die
man  Landrentenbriefe  nannte,  an  die  Herren  aus.  Die  Landrentenbriefe
geben  jährlich  3  ½  %  Zinsen.  Der  Bauer  wurde  nun  frei,  wurde  Schuldner
  des  Staates  und  mußte  das  Kapital,  das  der  Staat  ihm  so  geliehen,
mit  4%  jährlich  verzinsen.  Dadurch  gewann  der  Staat  an  300  Mark  jährlich
  2  Mark  zurück.  Diese  jährlichen  2  Mark  vom  Dreihundert  werden  als
auf  das  geliehene  Kapital  zurückgezahlt  betrachtet,  und  so  ist  nach  55  Jahren
die  Schuld  des  betreffenden  Bauern  ausgeglichen.

Diese  ganze  Angelegenheit  verwaltet  also  die  Landrentenbank.

Die  Landeskulturrentenbank  ist  eine  Einrichtung,  durch
welche  ein  Grundstücksbesitzer  vom  Staate  das  nötige  Kapital  erhält
  zur  Verbesserung  der  Grundstücke,  Entwässerung  oder  Bewässerung,
  oder  zur  Herstellung  von  Straßen,  Flußregulierungen
und  dergleichen.  Der  Staat  zahlt  den  Betrag  in  vierprozentigen
Schuldscheinen  aus  und  der  Grundstücksbesitzer  muß  denselben  in
der  Zeit  von  41  Jahren  zurückzahlen  und  zwar  so,  daß  er  jährlich