b) Die Aufsicht über das Straßenwesen führen die Chaussee—
inspektoren, unter denen die Oberchausseewärter, Straßenmeister
und Chausseewärter stehen. An der Spitze steht im Finanzministerium
der Straßenbaukommissar, bezüglich der Wasserbauten
der Wasserbaudirektor, dem die Wasserbauinspektoren,
Stromaufseher und Dammmeister unterstellt sind.
4. Die Verwaltung der Staatseisenbahnen geschieht im
Finanzministerium durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
die aus einem Generaldirektor und einer Anzahl
Finanzräte besteht. Ihr untersteht zunächst das Ingenieurhauptbureau
in Dresden, das wieder 6 Ingenieurbezirke
(Dresden-A., Dresden-N., Leipzig 1, Leipzig II, Chemnitz und
Zwickau) unter sich hat. Bei diesen 6 Ingenieurbezirken befinden
sich auch die Betriebsoberinspektionen, die mit dem Bau 2c.
der Eisenbahnen nichts zu thun haben, sondern die nur den Betrieb,
den eigentlichen Dienst verwalten (Ausarbeitung der Fahrpläne,
Einstellung der Züge 2c.).
5. Endlich verwaltet das Finanzministerium noch
a) die Landrentenbank,
b) die Landeskulturrentenbank und
Zc) die Altersrentenbank.
Geschichtliches. Unter Anton dem Gütigen, dem unser Vaterland so
unendlich viel zu danken hat, trat die Einrichtung der Landrentenbank ins
Leben und zwar im Jahre 1834. Bis zu diesem Zeitpunkte waren die Bauern
den Edelleuten, Rittergutsbesitzern 2c. zu Frondiensten verpflichtet, sie mußten
zu Hofe. Darunter litt die Landwirtschaft sehr, weil nicht selten der Bauer
Vieh und Gesinde zur Dienstleistung an „den Hof“ abgeben mußte, wenn er sie
selbst am nötigsten brauchte. Das mußte geändert werden, und die Staatsregierung
traf das Richtige. Die Frondienste 2c. wurden abgelöst. Die
Edelleute, Rittergutsbesitzer 2c. mußten ihr Recht aufgeben und wurden dafür
mit Geld entschädigt. Die Entschädigungssumme war aber in den meisten
Fällen so hoch, daß der Bauer sie nicht aufbringen konnte. Die Regierung
schaffte deshalb das Geld und zahlte es in Staatspapieren à 100 Thaler, die
man Landrentenbriefe nannte, an die Herren aus. Die Landrentenbriefe
geben jährlich 3 ½ % Zinsen. Der Bauer wurde nun frei, wurde Schuldner
des Staates und mußte das Kapital, das der Staat ihm so geliehen,
mit 4% jährlich verzinsen. Dadurch gewann der Staat an 300 Mark jährlich
2 Mark zurück. Diese jährlichen 2 Mark vom Dreihundert werden als
auf das geliehene Kapital zurückgezahlt betrachtet, und so ist nach 55 Jahren
die Schuld des betreffenden Bauern ausgeglichen.
Diese ganze Angelegenheit verwaltet also die Landrentenbank.
Die Landeskulturrentenbank ist eine Einrichtung, durch
welche ein Grundstücksbesitzer vom Staate das nötige Kapital erhält
zur Verbesserung der Grundstücke, Entwässerung oder Bewässerung,
oder zur Herstellung von Straßen, Flußregulierungen
und dergleichen. Der Staat zahlt den Betrag in vierprozentigen
Schuldscheinen aus und der Grundstücksbesitzer muß denselben in
der Zeit von 41 Jahren zurückzahlen und zwar so, daß er jährlich