Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Ziff. 1 bis 4“ u. s. w. (lit. a bis d) zu setzen: 
„Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 3: 
a) Bei der Bestätigung der Wahl von Hilfsbeamten u. s. w. wie seither lit. c. 
b) Der Ansatz der Sporteln kommt zu: 
in den Fällen der Ziff. 1 und 2 derjenigen Behörde, welcher die Ernennung 
oder Bestätigung zukommt, bei der Ernennung des Ortsvorstehers in 
Gemeinden erster Klasse dem Ministerium des Innern; 
in den Fällen der Ziff. 3 dem Ortsvorsteher. 
s. auch Standesbeamte, Gerichtsvollzieher und Kaminfeger.“ 
12) In der Tarifnummer 19, Eheschließung, tritt in Ziffen 2 an die Stelle 
des Betrags von „5 bis 15.-4“ der Letrag von „ 2 bis 15.“ 
13) Zwischen die Tarifnummern 21 und 22 wird als neue Tarifnummer einge- 
schaltet: 
Nr. 21 A. Familienbegräbnißstätten außerhalb der öffentlichen Be- 
gräbnißplätze: 
) für die Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung (§ 17 Abs. 4 der K. Ver- 
ordnung vom 24. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 39)0) 10 50•4 
2) bei Abweisung eines solchen Gesuchs . 5 20. 
s. auch Leichentransport. 
14) In der Tarifnummer 28, Gemeindegrundeigenthum, wird nach dem 
Citat: „und §. 66 Ziff. 3“ eingefügt: 
„Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt 
S. 257, Art. 20 und 32“ 
und ist das Citat am Schlusse der Nummer 28 statt: „s. auch Veräußerungen 
und Verpachtungen“ dahin abzuändern: 
„s. auch Veräußerungen von Körperschaftsvermögen.“ 
15) In der Tarifnummer 29, Gemeinderathsbeschlüsse, wird die Ziff. 2 dahin 
abgeändert: 
2) in andern Fällen 22 200 K 
16) In der Tarifnummer 31, Gesellschaftsverträge u. s. w., wird in Ziff. 2 
der Betrag von „3 vom Tausend“ ersetzt durch den Betrag „10——50.4.“
	        
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