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Anmerkung zu Ziff. 1 und 2.
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein aus-
gestellt wird (§. 604 der Reichsgewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1
für jede Person besonders zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wander-
gewerbeschein auf einen anderen Verwaltungsbezirk ausgedehnt, so kann die
Sportel bis auf das Fünffache des in Ziff. 2 bezeichneten Betrags erhöht
werden.
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen.
44) Nach der Tarifnummer 88, Wasserwerke u. s. w. wird als neue Tarifnummer
eingeschaltet:
Nr. 88 A. Wechselprotest:
für dessen Erhebung und Aufnahme durch einen Gerichtsschreiber (Art. 3
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassongegeete vom 24. Jannar
1879, Reg. Blatt S. 33333399 43646
15) JIn der Tarifnummer 90, Wirthschaften, werden folgende Bestimmungen
abgeändert:
I. Wirthschaftskonzessionssporteln:
in Ziff. 1 tritt an die Stelle des Betrages von 50300
der Betrag ..... 50.500 4
Die Ziffer 4 hat zu lauten:
4) bei Ertheilung der Erlaubniß, das Wirthschaftsgewerbe statt in dem genehmigten
Lokal in einem anderen Lokal innerhalb desselben Gemeindebezirks ausüben zu
dürfen, oder bei der Erlanbniß zu sonstigen wesentlichen Aenderungen in Be-
zug auf das Lokal
a) bei Wirthschaften mit persönlicher Berechtigung ’ 10. 50 A.
b) bei Wirthschaften mit dinglicher Berechtigng 20—150 4
Die Ziffer 6 hat zu lauten:
6) bei Ertheilung der Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf
einem Jahrmarkt (Gew. Ord. § 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen besonderen
Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des §. 42
Abs. 3 und §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbeordnungjse 2—40