Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Anmerkung zu Ziff. 1 und 2. 
Wenn für mehrere Personen ein gemeinsamer Wandergewerbeschein aus- 
gestellt wird (§. 604 der Reichsgewerbeordnung), so ist die Sportel Ziff. 1 
für jede Person besonders zu berechnen. Wird ein gemeinsamer Wander- 
gewerbeschein auf einen anderen Verwaltungsbezirk ausgedehnt, so kann die 
Sportel bis auf das Fünffache des in Ziff. 2 bezeichneten Betrags erhöht 
werden. 
s. auch Schaustellungen und Verfahren in Gewerbesachen. 
44) Nach der Tarifnummer 88, Wasserwerke u. s. w. wird als neue Tarifnummer 
eingeschaltet: 
Nr. 88 A. Wechselprotest: 
für dessen Erhebung und Aufnahme durch einen Gerichtsschreiber (Art. 3 
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassongegeete vom 24. Jannar 
1879, Reg. Blatt S. 33333399 43646 
15) JIn der Tarifnummer 90, Wirthschaften, werden folgende Bestimmungen 
abgeändert: 
I. Wirthschaftskonzessionssporteln: 
in Ziff. 1 tritt an die Stelle des Betrages von 50300 
der Betrag ..... 50.500 4 
Die Ziffer 4 hat zu lauten: 
4) bei Ertheilung der Erlaubniß, das Wirthschaftsgewerbe statt in dem genehmigten 
Lokal in einem anderen Lokal innerhalb desselben Gemeindebezirks ausüben zu 
dürfen, oder bei der Erlanbniß zu sonstigen wesentlichen Aenderungen in Be- 
zug auf das Lokal 
a) bei Wirthschaften mit persönlicher Berechtigung ’ 10. 50 A. 
b) bei Wirthschaften mit dinglicher Berechtigng 20—150 4 
Die Ziffer 6 hat zu lauten: 
6) bei Ertheilung der Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf 
einem Jahrmarkt (Gew. Ord. § 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen besonderen 
Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des §. 42 
Abs. 3 und §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbeordnungjse 2—40
	        
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