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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz-
periode u rh angenommen ist 44411879 X 91 I
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich
für diefelbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten
Zuschläge (Art. 4) berechnen an
a) direkten Abgaben aauf 27368550-.4 0,
b) indirekten Abgaben auf. 10750 140.K 0,
- -—681186()0«1!
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von. . 4886173 M 18 85
zusammen II7IIG6748 M 09 , J.
Art. 3.
1) In Gemäßheit des Art. 111 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, sind vom 1. April 1887 an die für die Grund= und
Gefällsteuer hergestellten neuen Kataster der Erhebung der Grund= und Gefällsteuer zu
Grunde zu legen, und es tritt demgemäß von diesem Tage an das Gesetz vom 15. Juli
1821, betreffend die Herstellung eines provisorischen Steuerkatasters, nebst den zu dessen
Vollziehung erlassenen Vorschriften auch hinsichtlich der Grund= und Gefällsteuer außer
Wirkung (vergl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 des Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1. Juli
1877 bis 31. März 1879 vom 28. Juni 1877, Reg. Blatt S. 161).
2) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3,9 Prozent des
Steneranschlags der Grundstücke und Gefälle,
3) die direkte Steuer aus Gebäuden auf 3,9 Prozent der nach Maßgabe des Gesetzes
vom 6. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 145) zu berechnenden steuerbaren Rente der
Gebäude und
4) die direkte Steuer aus Gewerben auf 3,9 Prozent des steuerbaren Betrags des Ge-
werbeeinkommens,
dem Jahre nach festgesetzt.
Art. 1.
1) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hansgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und