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von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,8 Prozent des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist, unter
Beachtung der in dem Gesetze vom 31. März 1887 (Reg. Blatt S. 93), betreffend das
steuerfreie Zinsen= und Renteneinkommen der Wittwen, geschiedenen oder verlassenen Ehe-
frauen, vaterlosen Minderjährigen, sowie gebrechlichen Personen, enthaltenen Bestimmungen.
2) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20 Prozent zu den durch die Etatsverab-
schiedung für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330)
bestimmten Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben.
3) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1-¾ zu der durch das Gesetz
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag
dem Staat allein verbleibt.
4) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11 Prozent des Ausschankserlöses festgestellt.
5) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bestehen-
den gesetzlichen Normen nach dem Satze von 10 /¼ für 100 kg ungeschrotenes Malz zu
erheben.
6) Die Abgabe von der Erzeugung und dem Kleinverkauf von Branntwein ist nach
den durch das Gesetz, betreffend die Abgabe von Branntwein, vom 18. Mai 1885
(Reg. Blatt S. 111) bestimmten Sätzen zu erheben.
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 ¼ für
100 kg Malz zu erheben.
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3.4 für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1.44 65 5 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
9) Die Uebergangsstener von Branntwein, welcher aus anderen Staaten des deutschen
Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird bei einer Normalstärke von 50 Grad nach dem Alko-
holometer von Tralles bei 12,44 Grad Neaumur nach dem durch das Gesetz, betreffend die
Abgabe von Branntwein, vom 18. Mai 1885 (Reg. Blatt S. 111) festgestellten Satze von
13 .M 10 — für das Hektoliter erhoben.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über
und unter 50 Grad Stärke bestimmt und bekannt gemacht.
10) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt Tarif (Reg. Blatt