Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

193 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Sporteln lauft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, in welchem die Sportel zu entrichten war, und wird durch 
urkundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten einer Staatsbehörde unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Sporteln lauft vom Tag der 
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei der Be- 
hörde, welche die Sportel angesetzt oder erhoben hat, unterbrochen. 
Auf die Rückforderung der nach der früheren Gesetzgebung zuviel bezahlten, sowie 
auf die Nachforderung zu wenig bezahlter Sporteln sind die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes anzuwenden. Die Verjährungsfrist für die vor der Berkündigung 
dieses Gesetzes bereits bezahlten oder verfallenen Sporteln lauft vom Tage der Verkün- 
digung desselben an. 
Art. 8. 
Die Sporteln werden nach Maßgabe der im Verordnungswege zu gebenden näheren 
Vorschriften für die Staatskasse erhoben, soweit sie nicht nach Art. 13 anderen Kassen 
zugewiesen sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Sporteln von Dienstanstellungen und Prüfungen. 
(Tarifnummer 17 und 57.) 
Art. 9. 
Wenn unter dem Gehalte, von welchem die Sportel zu berechnen ist, Naturalien 
begriffen sind, so werden diese in den durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 Art. 4 
(Reg. Blatt S. 332) für die Einkommensbestenerung vorgeschriebenen Preisen berechnet 
mit der Ausnahme, daß bei 
Wein I. Klasse für 1 Hektoliter 28.6. J. 
„ II.„ „ 1 „ 23 „ 40 „ 
„ III. „ „ I „ 18 „ 70 „ 
„ IV. „ „ 1 „ 14 „ „„ 
V. „ „ 1 „ 9 „ 10V „ 
zum Ansatzkommen. 
Der Geldwerth von Holz= und Gütergenuß wird nach den örtlichen Verhältnissen 
bemessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.