Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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nicht besondere Bestimmungen getroffen sind und sofern nicht die Beschwerden auf privat- 
rechtliche Verhältnisse zwischen dem Staat und den Beschwerdeführern oder auf Gegen- 
stände der Disziplinaraufsicht, einschließlich der Disziplinarstrafsachen, sich beziehen: 
für deren Entscheidung, wenn dieselben als unzulässig oder unbegründet verworfen 
werden, oder die Sportel nach den bestehenden Vorschriften einem Gegner auferlegt 
werden kann, welcher die angefochtene Verfügung beantragt hat, kann angesetzt werden: 
bei einer Bezirksbehöddeee l bis 10 4# 
bei einer Mittelstellel . 2»s)0«« 
bei dem Oberlandesgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem in Ministecin 
5§ bis 50 % 
Anmerkungen: 
a) Wird die verworfene Beschwerde in einer höheren Beschwerdeinstanz für begründet 
erklärt, so ist die Sportel zurückzuerstatten. 
b) Ein Gesuch um Aufhebung einer Verfügung im Aufsichtswege wird einer 
Beschwerde gleichgeachtet. 
Zu vergleichen auch Strafbescheide und Verwaltungsrechtssachen. 
Branntwein s. „Wirthschaften. 
Collekten s. Kollekten. 
Commanditaktiengesellschaft s. Gesellschaftsverträge. 
Commundienstersetzungen s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 15. Dampfkesselanulagen (Reichsgewerbeordnung S§. 24 und 25): 
1) für die Genehmigung der Anlage, von jedem Kessel.. . . 5 bis 20. 
2) für die Genehmigung einer Aenderung bei solchen Anlagen und für “ 
in den Fällen des §. 49 Abs. 3.—5 der Gewerbeordnung . . . 3 bis 50. 
3) für die Verlängemg der Frist in den Fällen des §. 49 Abs. 1 und 2 Inr 
Gewerbeordnug ... ....zl«»«.)()-, 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 16. Depositen bei Staatsbehörden: 
1) bei der Annahme 
a) von Urkunden, einschließlich der auf Namen lautenden - für ieder 
Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen, 2.4
	        
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