Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 22. Familienbegräbnißstätten außerhalb der öffentlichen Begräb- 
nißplätze: 
1) für die Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung (F. 17 Abs. 4 der K. Verord- 
nung vom 24. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 3) 10 bis 50 ∆K 
2) bei Abweisung eines solchen Gesuchs. fbis 20 MA. 
s. auch Leichentransport. 
Familienfideikommisse und Stammgüter s. Fideikommisse, Verträge. 
Familien verträge s. Verträge. 
Feldmesser und Markscheider. 
Prüfung und Bestellung s. Prüfungen. 
Feldmesserarbeitrevisoren s. Revisoren. 
Nr. 23. Feuerversicherungsanstalten: 
1) für die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb (Art. 10 des ehes vom 19. Mai 1852, 
Reg. Blatt S. 12) . ...)()0b161000«-f- 
2) für die Zulassung von Statutenänderungen. .. ..)lns)0l! 
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuches (f. l und 2) 5 bis 100 / 
Nr. 24. Feuerversicherungsverträge über in Wirttemberg befindliche 
bewegliche Gegenstände: 
für jedes Jahr der Versicherungsdauer und k angefangene Tausend der ver- 
sicherten Saume .. ..·......00)»-4 
mindestens 0,10 /% 
Anmerkung: 
a) Verträge auf weniger als ein Jahr werden wie auf ein Jahr abgeschlossene 
behandelt; Prolongationen gelten als neue Verträge, es sei denn, daß ein Ver- 
trag von kürzerer Dauer bis zum Ablauf eines Jahres verlängert wird. 
b) Rückversicherungsverträge sind ausgenommen. 
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Feuerwerkstätten s. Bausachen. 
Nr. 25. Fideikommisse, für deren Bestätigung oder Insinuation, wo solche er- 
forderlich ist oder nachgesucht wird vwie Familienverträge.
	        
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