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2) für die Ertheilung eines Passes durch ein Ministerim . B.AM.
3) für die Erneuerung der Giltigkeitsdauer eines Passes oder sonstigen 277
0,50 %
4) für eine Paßkarte . . .. ....·....1
Nr. 63. Revisoren für Feld messerarbeiten-
für deren Bestellg 525 1
Nr. 64. Schauspielunternehmer:
1) für die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb (§. 32 der Reichsgewerbeordnung nach
dem Gesetz vom 15. Juli 1880, Reichsges. Bl. S. 179y) 25 bis 100 %
2) für die Verlängerung der Fristen (das. S. 149) l5 bis 20 %
3) bei der Abweisung eines Gesuchs (Ziff. 1 und 2) bis zur pHülfte des Betrags.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 65. Schaustellungen:
1) für Ertheilung der Erlaubniß zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung von
Singspielen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von
Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft in Wirthschafts= und sonstigen Räumen und zur lUleberlassung solcher
Näume zu öffentlichen Veranstaltungen genannter Art (§. 33 à der Neichsgewerbe.
ordnung), zutreffendenfalls neben der Accise oder Gewerbesteuer 25 bis 100 %
2) für die Ertheilung der Erlaubniß zu Musikaufführungen, Schaustellungen, thea-
tralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten, soweit eine solche Er-
lanbniß erforderlich ist (§. 33 b und §. 60 a der Reichsgewerbeordnung), zutreffen.
den Falls neben der Accise oder Gewerbestener 000 bis 100 M.
s. auch Glücksspiele, Tanzerlaubniß, Wandergewerbescheine.
Schießbuden s. Lustbarkeiten, Schaustellungen.
Schifferpatente s. Prüfungen II. 10.
Nr. 66. Schiffprüfungszeugnisse und Zeugnisse über die Ladungsfähigkeit von
Schiffen, neben der im Verordnungswege zu bestimmenden Prüfungsgebührt. 1
Nr. 67. Schreibgebühr:
Die Schreibgebühr für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen rc., soweit solche
nicht durch das Reichsgerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und das Reichs-